Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt verstanden habe:
Das Finanzamt hat die von X und Y als Nießbrauchausgleichzahlungen bezeichneten Zahlungen für das geerbte Grundstück(GS)als Kaufpreiszahlungen angesehen und geht nun davon aus, dass es sich um eine entgeltliche Übertragung des GS gehandelt hat und dass diese Zahlungen als Einkommen zu versteuern sind. Bis dahin haben die X und Y nach einem Steuermodell von "65 % zu 35 %" die Einnahmen versteuert.
Wenn das FA dies so sieht, dann hat der Y gar keine Steuern zu zahlen, weil er das GS geerbt hat. Es handelte sich um einen unentgeltlichen Erwerb des GS durch ihn. Somit lag auch keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG
vor, auch wenn später die entgeltliche Veräußerung des GS an den X gegen die Kaufpreiszahlungen erfolgte. Es waren auch keine Steuern zu entrichten.
1. Was ist in diesem Fall eine nichtsteuerbare Vermögunsumschichtung - wie und von wem wird diese versteuert?
Wenn es einen Kauf gegeben hat, was aus der Ansicht des FA, es lägen Kaufpreiszahlungen vor, abzuleiten ist, hat es gar keine Umschichtung gegeben.
2.Wer muss denn jetzt welchen Anteil wo versteuern?
Soweit X 35 % von seinen Zahlungen steuermindernd angegeben hat, muss das rückgängig gemacht werden, so dass insoweit die Steuern zu zahlen sind, weil es sich um eine Kaufpreiszahlung gehandelt hat.
3.Y will ab dem 01.01.2012 vollständig ohne Ausgleich auf die Auszahlung der Nießbrauchszahlung verzichten. Geht das so einfach und wie wirkt sich das steuerlich auf X und Y aus. Muss X dann steuerlich einen "Restbetrag" für den Nießbrauch" zahlen oder kann die Zahlung einfach wegfallen und x versteuert den Anteil des gesamten , jetzt "fiktiven" Nießbrauch, zu 100 % bei sich.
Er muss für den Nießbrauch nicht zahlen, weil das FA dies als Kauf ansieht. Solche Vertragsgestaltung ist aber nicht ohne Weiteres erlaubt. Sie wäre hier unerheblich.
3.Y hat jahrelang eine monatliche Zahlung an X in Höhe von 1000 Euro geleistet. Der Vewendungszweck war offiziell für die beiden Enkel bestimmt. Muss X diese Einnahme als Einkommen versteuern?
Wenn das im Rahmen dieses Vertrages gemacht worden ist, wird das sowieso nicht vom FA anerkannt. Gem. § 12 Nr 1. EStG
können solche Ausgaben nicht steuernmindern geltend gemacht werden. Für X sind das keine Einnahmen nach dem EStG, sondern Schenkung, wobei zu prognostizieren ist, dass das FA davon ausgehen wird, dass dies nur zum Schein erfolgte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.
Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Steuerberater vor Ort ersetzen.
Sollte ich etwas nicht richtig verstanden haben oder sonst was unklar blieb, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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