Guten Tag,
als Ergänzungspfleger hat man die Aufgabe, die Interessen des minderjährigen Kindes in Bezug auf das bestimmte Vermögensgeschäft zu vertreten. Dies beinhaltet in Ihrem Fall die Überwachung und Steuerung der Vermögensangelegenheit, also der Mietabrechnungen und des Vermögensaufbaus. Die rechtliche Grundlage für die Pflegschaft auf Ergänzungsbasis findet sich in den §§ 1809 ff. BGB.
Der Ergänzungspfleger muss sicherstellen, dass die Mieteinnahmen ordnungsgemäß angespart werden und dass das Kind keine Nachteile aus dem Nießbrauch erleidet.
Der Umfang der Tätigkeit des Ergänzungspflegers hängt von den konkreten Umständen ab.
Die Entscheidung über die Anordnung der Ergänzungspflegeschaft ergeht durch Beschluss, der nach § 168f S. 2 FamFG die Bezeichnung des Pflegers sowie der ihm übertragenen Angelegenheiten enthalten und den Umfang der Pflegschaft genau bestimmen muss (BeckOK BGB/Bettin, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 1809 Rn. 16).
In der Regel wird der Ergänzungspfleger jährlich die Mietabrechnungen prüfen und sicherstellen, dass die Mieteinnahmen auf das Sparkonto des Kindes fließen. Er könnte auch dafür verantwortlich sein, die Steuererklärung für das Kind zu erstellen, wenn dies aufgrund der Höhe der Mieteinnahmen erforderlich ist.
Der Ergänzungspfleger hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Sparkonto des Kindes. Er kann also nicht eigenmächtig Geld abheben oder zweckentfremden. Sollte er dies dennoch tun, würde er sich strafbar machen und könnte zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Es ist wichtig, dass der Ergänzungspfleger seine Aufgaben gewissenhaft und im besten Interesse des Kindes erfüllt. Daher sollte die Person, die diese Rolle übernimmt, sorgfältig ausgewählt und über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Abschließend wäre es auch ratsam, die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass vor allem auch die steuerlichen Aspekte treffend gehandhabt werden.
So kann nämlich die steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Bestellung noch minderjährigen Kinder durchaus streitig sein, wenn das gewählte Konstrukt von Ihrem Finanzamt gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO eingestuft werden würde.
(siehe hierzu nur: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.3.2022, 16 K 4112/20)
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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