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Niessbrauch Eigentumswohnung

2. September 2012 18:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:55

Sohn bekam von seinen Eltern vor 13 Jahren ein Haus überschrieben und Eltern bekamen dafür einen Niessbrauch auf Lebenszeit eingetragen.
Aus Altergründen der Eltern verkaufte Sohn das Haus in diesem Jahr und kaufte eine Eigentumswohnung. Hier bekamen Eltern wieder einen Niessbrauch eingetragen, als Gegenleistung zum Verzicht auf den alten Niessbrauch des Hauses.
Mutter ist 75 und Vater 80!

In der Notarurkunde steht folgender Text:

Schuldrechtlich wird folgendes bestimmt:
Die Bestellung des Niessbrauches erfolgt als Gegenleistung dafür, dass die Eltern im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundvermögens (Haus) auf einen dort für sie als Gesamtberechtigte eingetragenen Niessbrauch ohne Ausgleichszahlungen verzichtet haben. Es war zwischen den Erschienenen vereinbahrt worden, dass der Sohn den Eltern als Ersatz für das aufgegebene Recht einen alternativen Niessbrauch bestellt, wenn er ein anderes Objekt erworben hat. Ohne einen Verzicht der Eltern auf den Niessbrauch an dem Grundvermögen wäre eine Veräusserung dieses Objektes nicht möglich gewesen!

Jahreswert 4800 Euro

Nun die Fragen:
1. beginnt die 10 Jahresfrist einer Schenkung durch den Erwerb der Eigentumswohnung von Neuem?
Die Frist für das Haus war ja abgelaufen, da über 13 Jahre, Stichwort Heimunterbringung der Eltern und Ansprüche des Sozialamtes zur Finanzierung!

2. Fällt durch die erneute Eintragung des Niessbrauches wieder eine Schenkungssteuer o.ä. an?
Der Niessbrauch wurde ja faktisch nur für den Verkauf des Hauses und dem Kauf der Wohnung unterbrochen!

Sollte eine Zahlung anfallen, wie hoch wäre der an das Finanzamt zu zahlende Betrag?
Könnte man rechtlich gegen das Finanzamt vorgehen, Notarin steht als Zeugin der damaligen Absprache zur Verfügung!

Ich danke für Ihre Antwort!

2. September 2012 | 19:00

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihre Eltern das Nießbrauchsrecht an der ETW nicht geschenkt, sondern diese haben dafür im Gegenzug auf das Nießbrauchsrecht an dem Haus verzichtet. Die notarielle Vereinbarung hat diese schuldrechtliche Gegenleistung auch ausdrücklich benannt. Da die Übertragung des Nießbrauchsrechts also nicht unentgeltlich erfolgte, wird keine Schenkung vorliegen. Mithin sehe ich auch nicht, dass Sie dafür Schenkungssteuer bezahlen müssen.

Da seit Schenkung des Hauses mehr als 10 Jahre vergangen sind, wird die damalige Schenkung auch nicht mehr angefochten werden können. Entscheidend ist der Abschluss des Schenkungsvertrages - und das war bereits vor 13 Jahren.

Welche konkreten Auswirkungen die Eintragung des Nießbrauchs ansonsten steuerlich haben, kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden. Sie sollten dazu Ihren Steuerberater befragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2012 | 00:28

Sehr geehrter Herr RA Schwartmann.

Zunächste vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon einmal sehr geholfen hat.
Nach Ihren Ausführungen verstehe ich es so, dass die Frist von 13 Jahren, also die Schenkung des Hauses maßgeblich ist und diese Frist jetzt, mit dem Erwerb der ETW vor einigen Monaten nicht von Neuem beginnt.
Diese Frist also auch für die ETW ihre Geltung behält?
Nicht das befürchtet werden muss, dass bei einer Heimunterbringung der Eltern, die Wohnung zur Deckung der Kosten verkauft werden muss, weil sich die ETW erst seit ein paar Monaten im Besitz des Sohnes Besitz befindet.
Ich denke allenfalls hat das Sozialamt das Recht den Sohn dazu aufzufordern, dass die ETW zur teilweisen Deckung der Kosten vermietet werden muss!?
Ich danke Ihnen sehr für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Arne Wolter

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2012 | 20:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

die ETW wurde Ihnen doch nicht von Ihren Eltern geschenkt, sondern von Ihnen erworben. Insofern verstehe ich nicht, was die abgelaufene 10-Jahresfrist noch damit zu tun haben sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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