Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihre Eltern das Nießbrauchsrecht an der ETW nicht geschenkt, sondern diese haben dafür im Gegenzug auf das Nießbrauchsrecht an dem Haus verzichtet. Die notarielle Vereinbarung hat diese schuldrechtliche Gegenleistung auch ausdrücklich benannt. Da die Übertragung des Nießbrauchsrechts also nicht unentgeltlich erfolgte, wird keine Schenkung vorliegen. Mithin sehe ich auch nicht, dass Sie dafür Schenkungssteuer bezahlen müssen.
Da seit Schenkung des Hauses mehr als 10 Jahre vergangen sind, wird die damalige Schenkung auch nicht mehr angefochten werden können. Entscheidend ist der Abschluss des Schenkungsvertrages - und das war bereits vor 13 Jahren.
Welche konkreten Auswirkungen die Eintragung des Nießbrauchs ansonsten steuerlich haben, kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden. Sie sollten dazu Ihren Steuerberater befragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr RA Schwartmann.
Zunächste vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon einmal sehr geholfen hat.
Nach Ihren Ausführungen verstehe ich es so, dass die Frist von 13 Jahren, also die Schenkung des Hauses maßgeblich ist und diese Frist jetzt, mit dem Erwerb der ETW vor einigen Monaten nicht von Neuem beginnt.
Diese Frist also auch für die ETW ihre Geltung behält?
Nicht das befürchtet werden muss, dass bei einer Heimunterbringung der Eltern, die Wohnung zur Deckung der Kosten verkauft werden muss, weil sich die ETW erst seit ein paar Monaten im Besitz des Sohnes Besitz befindet.
Ich denke allenfalls hat das Sozialamt das Recht den Sohn dazu aufzufordern, dass die ETW zur teilweisen Deckung der Kosten vermietet werden muss!?
Ich danke Ihnen sehr für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Arne Wolter
Sehr geehrter Ratsuchender,
die ETW wurde Ihnen doch nicht von Ihren Eltern geschenkt, sondern von Ihnen erworben. Insofern verstehe ich nicht, was die abgelaufene 10-Jahresfrist noch damit zu tun haben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt