Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der einfachste Weg um für Ihre Freundin einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der gleichzeitig zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt wäre natürlich durch eine Heirat. In diesem Fall würde Ihr spätestens nach drei Jahren des Bestehens der Ehe eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Auch der vorherige Aufenthaltstitel würde eine Arbeitserlaubnis beinhalten.
Ob dieser Aufenthaltstitel nach der Hochzeit oder davor beantragt werden sollte hängt im Einzelnen von ihren Planungen und dem Ort der Hochzeit ab. Auch wird davon abhängig sein, ob der Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde in Deutschland oder der deutschen Botschaft in Großbritannien zu beantragen wäre.
Alle anderen Möglichkeiten gestalten sich für Ihre Freundin/Verlobte deutlich problematischer, insbesondere wenn es um die Frage nach der Arbeitserlaubnis geht. Sie könnte natürlich z.B. ein Visum gem. § 16 Abs. 5 AufenthG
beantragen, um einen Sprachkurs in Deutschland zu absolvieren. Dieses berechtigt zu einem Aufenthalt bis zu einem Jahr (je nach länge des Sprachkurses), erlaubt aber keine Erwerbstätigkeit nebenbei. Auch muss es sich bei dem gebuchten Sprachkurs um einen Intensivkurs mit mindesten 18 Wochenstunden handeln (Abendkurse und Wochenendkurse werden nicht anerkannt). Sofern Ihre Freundin noch parallel an der Dissertation arbeitet gestaltet sich dies wohl schwierig.
Sie könnte natürlich auch ein Studentenvisum beantragen sofern sie einen Studienplatz in Deutschland hat bzw. ein konkretes Angebot für einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule vorweisen kann. Dabei wäre Sie beschränkt berechtigt eine Tätigkeit auszuüben (max. 120 volle bzw. 240 halbe Tage pro Jahr).
Alle anderen Möglichkeiten ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu beantragen (auch Blaue Karte EU) hängen davon ab, dass Ihre Freundin ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben muss bevor der Aufenthaltstitel erteilt wird. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist "nur" mit einer Verlobung nicht möglich.
Eine weitere Möglichkeit um einen Aufenthaltstitel für 6 Monate zu erhalten wäre der Antrag gem. § 18c AufenthG
. Danach kann für Absolventen auch ausländischer Hochschulen ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland für 6 Monate erteilt werden. Dieser wäre der bei der deutschen Botschaft in GB zu beantragen. Ich gehe dabei davon aus, dass Ihre Freundin bereits über einen universitären Abschluss (zB Master) verfügt. Doch auch dieser Titel wäre auf 6 Monate beschränkt und wird nur verlängert wenn anschließend ein qualifiziertes Arbeitsverhältnis besteht.
Ob für die jeweilige Beantragung die Botschaft oder die Ausländerbehörde zuständig ist richtet sich auch nach der genauen Bezeichnung des jetzigen Visums / Aufenthaltstitels Ihrer Freundin.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne hier im Rahmen der Nachfrage oder auch per Mail zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
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Diese Antwort ist vom 28.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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