Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Muss ich zur Formwahrung ebenfalls per Einschreiben mitteilen, dass ich nicht teil nehme?"
Nein das müssen Sie grundsätzlich nicht. Das Einschreiben ist nur zu Einberufung der Gesellschafterversammlung in § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG
vorgesehen.
Ob ohne Sie wirklich beschlossen werden kann, kann ich nicht beurteilen. § 51 Abs. 3 GmbHG
sieht vor, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung Beschlüsse nur gefasst werden können, wenn alle Gesellschafter anwesend sind.
Das Sie überhaupt einen Gesellschafterbeschluss brauchen ist richtig und folgt aus § 46 Nr. 5 GmbHG
.
Von der Beendigung der Geschäftsführung ist die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses zu trennen. Hierfür ist gem § 626 BGB
eine Kündigung notwendig, die Ihnen noch zugehen muss.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, oder es ist Ihnen etwas unklar geblieben, nutzen Sie einfach die Nachfragefunktion.
Beachten Sie bitte auch, dass die Regelungen im Gesellschaftsvertrag einen Einfluss auf die Einschätzung der Rechtslage haben können.
Mit freundlichen Grüßen
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