Sehr geehrte Ratsuchende,
das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg schützt in § 10 die Nachtruhe. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen werden durch das Feiertagsgesetz Brandenburg geschützt. Dieses verbietet öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe
des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen.
Sie sollten den Nachbarn zunächst persönlich auf die Einhaltung der Ruhezeiten ansprechen und ihn ggfls. schriftlich zur Einhaltung auffordern. Gleichzeitig sollten Sie damit beginnen, ein Lärmprotokoll anzufertigen, mit dem Sie einzelne Störungen nachweisen können. Notieren Sie Datum, genauen Zeitraum des Lärms, mögliche Ursache des Lärms, Auswirkungen (z.B. Aufenthalt im Garten nicht möglich) und Beweismittel; schaffen Sie möglichst Zeugen zu den einzelnen Vorfällen.
Bessert sich das Verhalten den Nachbarn nicht, können die zuständigen Behörden eingeschaltet werden. Zuständig sind -je nach Lärmquelle- in Ihrem Fall die Regionalabteilung des Landesumweltamtes oder die örtliche Ordnungsbehörde. Bei gesundheitsgefährdendem Lärm können Sie die Polizei rufen.
Sie können zudem auf dem Zivilrechtsweg gegen den Nachbarn vorgehen und Unterlassung fordern. Bei einem derartigen Vorgehen ist in Brandenburg ein Schlichtungsverfahren erforderlich, welches zuweilen bereits zur Einigung führt. Der Erfolg der einzelnen Maßnahmen ist selbstverständlich von den Geräuschen und der Belästigung im Konkreten abhängig, was hier nicht abschließend bewertet werden kann. Ich hoffe aber, Ihnen ganbare Wege für Ihr Problem aufgezeigt zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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