Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG RP) des Landes Rheinland-Pfalz sieht in § 8 Abs. 1 LImschG RP vor, dass der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen, zu denen nach Nr. 32 des Anhangs der 32. BImSchV auch ein Rasenmäher gehört, in Gebieten, die dem Wohnen dienen an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig ist.
Dies bedeutet, dass Ihr Nachbar an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 13 bis 15 Uhr sowie ab 20 Uhr den Rasenmäher nicht benutzen darf. Gleiches gilt ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihr Nachbar den Rasenmäher gewerblich nutzen würde. Insoweit dürfen Geräte und Maschinen nach § 8 Abs. 2 LImschG RP auch in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr an Werktagen genutzt werden, sofern diese im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder der gewerblichen Nutzung eingesetzt werden. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich jedoch nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Naturgemäß kann ich dies aber nicht abschließend beurteilen.
Aus § 4 Abs. 1 LImschG RP ergibt sich, dass in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Soweit Ihr Nachbar in der Zeit zwischen 19 und 21 Uhr Hammer und Kreissäge benutzt oder Schweißarbeiten durchführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit bis 20 Uhr erlaubt sein dürfte. Diesbezüglich ist – wie oben ausgeführt – der Betrieb von bestimmten Geräten und Maschinen nach § 8 Abs. 1 LImschG RP i. V. m. 32. BImschV erst ab 20 Uhr nicht gestattet. Insoweit zählen beispielsweise auch Motorsägen oder Schweißstromerzeuger zu diesen bestimmten Geräten, die nicht betrieben werden dürfen. Unter Verweis auf § 4 Abs. 1 LImschG RP ist spätestens ab 22 Uhr jedoch jegliche Tätigkeit, die zur Störung der Nachtruhe führen kann, durch Ihren Nachbarn zu unterlassen.
Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass die Gemeinden oftmals zusätzliche Ruhezeiten, die von den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes abweichen können, treffen. Insoweit sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde vorab nach derartigen zusätzlichen Bestimmungen informieren.
Sollte sich Ihr Nachbar – insbesondere im Hinblick auf das Rasenmähen zur Mittagszeit – nicht an die vorgenannten Bestimmungen halten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach § 13 Abs. 1 LImschG RP um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach § 13 Abs. 2 LImschG RP mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Darüber hinaus könnte Ihnen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn aus §§ 1004
, 906 BGB
zustehen, sofern dieser sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhe- und Nachtzeiten halten sollte. Insoweit würde es sich anbieten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, sofern Sie mit Ihrem Nachbarn keine einvernehmliche Lösung herbeiführen können.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt