Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1(/2):
Doch, die Bank muss nur in Höhe ihrer Forderungen gesichert sein. Wenn ein Darlehen ganz oder zum Teil abgelöst wird, muss die Bank diese Sicherheit auch ganz oder teilweise freigeben. In der Regel handelt es sich um ein Pfandrecht (Hypothek, Grundschuld), bei dem eine Abtretung der Hausbank an die nächste Bank möglich ist. Auch nach der Abtretung behalten die dann "gesplitteten" beiden Pfandrechte den gleichen Rang, sind also beide weiter erstrangig.
Frage 3:
Die Banker haben da im Prinzip technisch nicht falsch gemacht. Allerdings hat sich die Hausbank offenbar nicht an ihre Zusage (Abtretung einer erstrangigen Pfandrechts) gehalten. Dies ist eine Frage des Beweises, denn natürlich muss sich die Hausbank an Ihre Zusagen auch halten.
Wenn jemand schuldhaft gehandelt hat, dann also die Hausbank.
Frage 4:
Das war deshalb, weil ansonsten bei einem – wirksamen - Widerruf der gesamte Vorgang hätte rückabgewickelt werden müssen. Das ist für die neue Bank peinlich und umständlich, d.h. aufwendig und bearbeitungs- und damit kostenintensiv.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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