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Nichtabnahmeentschädigung

21. Februar 2010 16:10 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Vater und sohn sind bei der gleichen hausbank und haben jeder eine kreditlinie, da auch jeder eien betrieb hat. der vater bürgt meit seinem vermögen auch für die kredite des sohnes. nach auslaufen der zinsfestschreibung ist der sohn mit den neuen konditionen nicht zufrieden und läst sich ein angebot auf drängen der hausbank von einem andren institut machen. dieses angebot ist günstiger, beinhaltet aber das die derzeitige hausbank als sicherheit erstrangige sicherheiten rausgeben muß. dies wird mündlcih von kreditberater der hausbank zugesichert. nachdem der sohn die kreditverträge bei der neuen bank unterchrieben hat, und der vater die bürgschaft,( er ist5 ja besitzer der sicherheiten ) stellt die neue bank eien tag nach ablauf der wiederrufsfrist bei der hausbank den antrag auf sicherheitentausch gegen ablösung des dahrlehens. die hausbank verweigert nunmehr die herausgabe der erstrangigen sicherheiten und bietet nur zweitrangige sicherheiten. darufhin verlangt die neue bank eine nichtabnahmeentschädigung.
da sohn das nicht einsieht, verhandelt er mit der bank darüber das dahrlehen für den immobilienerwerb zu nutzen. die bank signalisiert grünes licht, das ganze zieht ca. 1,5 jahre hin und jedesmal wenns konkret werden könnte past der bank irgentwas nicht. schließlich macht sie dem sohn ein angebot , doch einen kleinen kredit bei ihr zu nehmen um damit die nichtabnahmeentschädigung zu tilgen, verlangt dafür jetzt aber jetzt zusätzlkuich die unterchrift der lebensgefährtin als bürge ( vater kommt ja nicht in betracht )weil sohn und lebensgefährtin ein haus samt grundstück bei der neuen bank schon vorher finanziert hatten, dessen vertrag sie auch korrekt bedienen.
1. das dahrlehen wurde bis dato weder vom sohn noch von der bank gekündigt
1. keine bank rückt doch eigentlich sicherheiten zu gunten eines anderen gläubigrs raus ? ! wenn nur einen teilweise ablösung erfolgt.
3.eigentlich hätten das doch beide kreditberater wissen müssen, bzw. wußten es, is ja ihr geschäft, fragt sich also, ob der vertrag unter diesen umständen überhaupt gültigkeit erlangt hat weil aufgrund dieses wissens doch eigentlich vorsatz besteht ?
4. warum hat die neue bank extra die wiederufszeit verstreichen lassen, um dann die kreditablösung wie sie geschrieben hat rückwirkend zum 1rsten des monats bei der hausbank zu verlangen ?

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


Frage 1(/2):
Doch, die Bank muss nur in Höhe ihrer Forderungen gesichert sein. Wenn ein Darlehen ganz oder zum Teil abgelöst wird, muss die Bank diese Sicherheit auch ganz oder teilweise freigeben. In der Regel handelt es sich um ein Pfandrecht (Hypothek, Grundschuld), bei dem eine Abtretung der Hausbank an die nächste Bank möglich ist. Auch nach der Abtretung behalten die dann "gesplitteten" beiden Pfandrechte den gleichen Rang, sind also beide weiter erstrangig.


Frage 3:
Die Banker haben da im Prinzip technisch nicht falsch gemacht. Allerdings hat sich die Hausbank offenbar nicht an ihre Zusage (Abtretung einer erstrangigen Pfandrechts) gehalten. Dies ist eine Frage des Beweises, denn natürlich muss sich die Hausbank an Ihre Zusagen auch halten.

Wenn jemand schuldhaft gehandelt hat, dann also die Hausbank.


Frage 4:
Das war deshalb, weil ansonsten bei einem – wirksamen - Widerruf der gesamte Vorgang hätte rückabgewickelt werden müssen. Das ist für die neue Bank peinlich und umständlich, d.h. aufwendig und bearbeitungs- und damit kostenintensiv.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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