Guten Abend!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung spricht einiges für eine Nichtigkeit des Kreditvertrages, denn die Vermittlungsprovision zählt bei einem Verbraucherdarlehen in der Tat zu den Kreditkosten und hätte im Kreditvertrag mit angegeben werden müssen.
Um Ihre Frage beantworten zu können, benötige ich jedoch noch eine wesentliche Information: Hat die Bank von der Vermittlungstätigkeit gewusst und war die Provision nur für den Fall geschuldet, dass der Kreditvertrag auch wirklich zustande kommt?
Bitte teilen Sie mir diese Informationen noch mit, damit ich Ihnen ihre Frage abschließend beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.07.2009 | 19:32
Vielen Dank für die zusätzlichen Informationen.
Die Frage, ob der Vertrag wirksam oder nichtig ist, hängt elementar mit der Frage zusammen, ob die Bank von der Vermittlungstätigkeit Kenntnis hatte.
Grundätzlich sind alle Kosten des Kredits mit in den Vertrag aufzunehmen. Geschieht dies nicht, ist der Vertrag unwirksam.
Es geht daher um die Frage, ob die Vermittlungsprovision Kosten des Kredits darstellen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vermittler auch für die Bank tätig ist. Er übernimmt die Akquise und den Aussendienst. Dies sind Tätigkeiten, die sonst von der Bank selbst ausgeführt werden müssten. Entsprechend sind die Kosten, welche hierfür entstehen, Kosten des Darlehens und müssten bei einem Verbraucherkreditvertrag im Vertrag aufgeführt werden (vgl. OLG Brandenburg WM, 2103)
Vorgenanntes gilt jedoch nur, wenn die Bank von der Vermittlungstätigkeit Kenntnis hatte, denn nur dann kann der Bank ein Vorteil aus der Vermittlungstätigkeit zugerechnet werden. Ohne Kenntnis von der Vermittlung kann die Bank naturgemäß die Kosten auch nicht in den Vertrag aufnehmen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass wenn die Bank Kenntnis hatte, der Vertrag nichtig ist, d.h. die Bank aus dem Vertrag keine Recht herleiten kann.
Im Gegenzug bedeutet dies jedoch, dass der Vertrag - vorbehaltlich der Einhaltung aller anderen Voraussetzungen - wirksam ist, wenn die Bank nicht wusste, dass der Vermittler tätig geworden ist.
Die Pflicht zur Zahlung der Provision an den Makler besteht unabhängig davon, ob die Kosten korrekt in den Vertrag aufgenommen worden sind. Es kommt hierbei auf die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Vermittler an, nicht auf den Kreditvertrag.
Es ist abzusehen, dass die Bank die Kenntnis bestreiten wird. In diesem Fall obliegt es Ihnen, die Kenntnis nachzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu dieser Rechtsfrage geben.
Da die normalerweise mögliche Nachfragefunktion hier durch meine Rückfrage verbraucht ist, bitte ich Sie, sich bei Unklarheiten direkt per eMail an mich zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt