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Nicht angeleinte Hunde trotz Leinenpflicht

19. Mai 2020 23:59 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Was tun beim Verstoß gegen die Leinenpflicht?

Bei uns im Wohngebiet und (im Juni) im Urlaub treffen wir (selten) auf unangeleinte große Hunde - trotz Leinenpflicht.

Meine kleine Tochter hat dann manchmal Angst, eine Ansprache des Hundehalters klärt die Situation idR. In Einzelfällen ist aber mal jemand uneinsichtig.

Ist es erlaubt, in Einzelfällen nicht angeleinte Große Hunde (im Zweifel mit Besitzer) zu fotografieren?
Andernfalls ist ein Beweis ja nicht möglich, selbst wenn ich den Hundehalter kenne oder sehe in welches Auto er einsteigt.

Ich bin auf folgendenes Urteil gestoßen:
Amtsge­richt Bonn (AZ 109 C 228/13 )

Ich möchte nicht Hilfspolizist sein, mich auf die Lauer legen etc, sondern mir geht es um eine konkrete Situation in der uns ein unangeleinter Hund entgegenkommt und wir Angst haben. Das ist doch eine Ordnungswidrigkeit und kann sehr gefährlich werden.
Wann ist ein Foto zulässig?

Und wann darf ich ein Pfefferspray einsetzen? Zur Tierabwehr, klar, aber wann ist der Erlaubte Moment? Nicht einfach so, aber muss ich mich oder mein Kind von einem Hund erst anspringen lassen oder die Hundezähne schon am Oberschenkel spüren?

Danke

Einsatz editiert am 20.05.2020 00:01:58

Einsatz editiert am 20.05.2020 07:37:36

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich kann Ihre Sorge angesichts des Zusammentreffens von einem großen Hund und einem kleinen Kind (noch dazu mit Ihrem Kind!) nur allzu gut verstehen. Es ist so widerlich, wenn Hundehalter nicht einsehen, dass Ihr Liebling auf andere nicht anziehend, sondern bedrohlich wirkt. Und natürlich ist es eine Ordnungswidrigkeit bzw. ein Bußgeldtatbestand, wenn diese Halter gegen die Leinenpflicht verstoßen, siehe auch hier:

https://leinenpflicht.com/

Leider ist aber das Urteil des AG Bonn noch nicht überholt, das besagt, man dürfe sich nicht als Ordnungshüter aufspielen und "Rechtsbrecher" heimlich fotografieren. Allerdings hat der BGH im Falle der Beweissicherung bei einem Autounfall anders entschieden und die Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Beweisnitwendigkeit hervorgehoben, die im entschiedenen Fall überwog:

https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/ich_mach_heimlich_fotos_als_beweis_19528.html

Aber das ist eben ein Einzelfall und betrifft nur die sog. Dashcams im PKW. Über die Lage, wie sie das AG Bonn entschieden hat, sagt es nichts aus, zumal in diesen Fällen (und auch in Ihrem) keine unmittelbare Gefahr droht.

Das ist auch das Problem beim Pfefferspray: Das darf bei Tier und Mensch nur im Falle der Notwehr angewendet werden, wenn es also gilt, einen Angriff abzuwehren, der unmittelbar bevorsteht oder sogar schon begonnen hat. Das ist jeweils eine Beweisfrage. Wenn Sie sich oder Ihre Tochter schon dadurch bedroht sehen, dass ein großer Hund auf Sie zuläuft, dann kann das sehr wohl als Angriff empfunden werden. Wenn aber der Hundehalter vor Gericht nachweisen kann, dass der Hund komplett friedlich ist, und wenn es keine anderen (unbeteiligten) Zeugen gibt, dann könnten Sie wegen Sachbeschädigung verurteilt werden (Tier=Sache im Sinnes des BGB). Es ist auch höchst unsicher, wie das Tier reagieren würde und ob sich die Gefahr nicht steigern oder überhaupt erst realisieren würde durch die Anwendung des Sprays. Siehe dazu hier:

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/ist-es-erlaubt-pfefferspray-dabei-zu-haben

Mein Rat lautet: Melden Sie die uneinsichtigen Hundehalter dem Ordnungsamt, indem Sie die konkrete Situation schildern und darum bitten, dass am anderen Tag (wenn Sie am selben Tag nichts mehr ausrichten können) ein Beamter des Ordnungsamtes eine Kontrolle auf dem von Ihnen benutzten Weg durchführt. Weisen Sie auf die Gefahr für sich, Ihre Tochter und andere Menschen, vor allem Kinder hin. Es gibt so furchtbare Fälle von (sogar tödlichen) Hundeangriffen, dass das Ordnungsamt fahrlässig handelt, wenn es gegen den Verstoß gegen die Leinenpflicht (die ja aus gutem Grund existiert) nichts unternimmt.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2020 | 08:31

Danke für die Antwort, die ich leider befürchtet habe.
Aufregen darüber bringt nichts, wenn das die Rechtslage ist.
Sie schreiben, wenn „keine unmittelbare Gefahr droht". Was, wenn mir das Tier ohne den Halter gegenübersteht (der war weit weg). So war es bei uns. Da habe ich ein Foto gemacht, welches der Mitarbeiter vom Ordnungsamt auch gerne haben wollte.
In dieser Situation, welche Strafe droht mir denn nun? Habe das Foto ja angefertigt und weiter gegeben.
Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2020 | 08:41

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie nur ein Photo vom Hund "in der Landschaft" gemacht haben, also der Halter nicht mit auf dem Bild ist, dann droht Ihnen keine Strafe - Tiere haben kein Persönlichkeitsrecht, und in der freien Natur fehlt auch die sonst vorhandene eindeutige Eigentumszuordnung zum Halter. Das wäre ja hier gerade die Pointe, dass der große Hund "herrenlos" war.

Siehe dazu auch hier:

https://www.google.com/amp/s/www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/eigentumsrecht-tierfotos/amp

Da können Sie unbesorgt sein.

Nochmals viele Grüße!

EvD

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