meine Frau und ich haben uns vor 3 Wochen getrennt, wollen das Haus verkaufen, und bis dahin gemeinsam im Haus leben. Wir haben 4 Kinder im Alter von 4- 11 Jahren.
Meine Frau steht allein im Grundbuch des Hauses.
Nun hat meine Frau einen neuen Partner.
Sollte sie auf die Idee kommen, diesen in das Haus einziehen zu lassen, wäre dies möglich?
Wir haben ja 4 kleine Kinder, die diese Situation ganz sicher nicht leicht verkraften würden.
Die Kinder lieben mich auch, es gibt diesbezüglich ausser der Trennungssituation keine Konflikte.
Muss ich das dulden.
Vielen Dank im voraus für eine Einschätzung.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen dank für Ihre Rechtsfrage.
Grundsätzlich steht Ihrer Frau das Hausrecht zu und sie kann jedermann beliebig den Zutritt gestatten oder verbieten. Derzeit haben Sie als Nichteigentümer insofern kein Mitspracherecht.
Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung durch gerichtliche Entscheidung. Je nachdem, ob Sie noch in der Trennungsphase oder bereits geschieden sind, erfolgt dies nach § 1361b BGB oder § 1568a BGB unter den dort niedergelegten Voraussetzungen.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich noch in der Trennungsphase befinden. Die einschlägige Vorschrift (1361b I BGB) lautet wie folgt:
Zitat:
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
Damit haben Sie auf Ihrer Seite das Argument des Kindeswohls, Ihre Frau jedoch den Umstand des Alleineigentums. Möglicherweise ist bei entsprechender räumlicher Abtrennbarkeit eines Hausteils eine teilweise Zuweisung ein gangbarer Lösungsweg.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Wohnungszuweisung stets nur um eine einstweilige Regelung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens handelt. Insofern wird eine entsprechende Anordnung aller Wahrscheinlichkeit nach befristet bzw. mit Auflagen versehen werden.
Ihnen ist anzuraten, frühzeitig einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren und einen entsprechendes Antragsverfahren in die Wege zu leiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung helfen.