Sehr geehrter Fragender,
die VerpackV gilt nach §2 Abs. 1 VerpackV (Anwendungsbereich) für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, d.h. also alle - wenn es bei Ihnen so ist - in Deutschland in Verkehr gebrachten Waren mit Verpackungen - unabhängig davon, wo sie hinverschickt werden.
VerpackV gilt nach §3 Abs. 9 VerpackV auch für den Versandhandel.
Nach Abs. 10 ist das Einzugsgebiet des Vertreibers (Sie gelten als Vertreiber i.S.d. der Verordnung) entscheidend, d.h. also der Ort, an dem die Waren mit Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, ich vermute bei Ihnen Deutschland.
Folglich gilt die VerpackV auch für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Hallo Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Leider wurde meine Frage, was ich beachten muß, nicht beantwortet.
Da ich große und schwere Artikel ins Ausland verschicke, sind meine Kartons sehr schwer, auch verbrauche ich sehr viel Styroporflocken und Luftpolsterfolie.
Ich habe mich jetzt online bei verschiedenen Anbietern zur Verpackungsverordnung umgeschaut, überall wird nach dem Gewicht des Verpackungsmaterials gefragt.
Nehme ich da die Rechnung meines Lieferanten als Grundlage, oder muss ich das angeben, was ich tatsächlich innerhalb eines Jahres verbrauche (was ich ja eigentlich nicht kann, da man nie weiß, wie die Geschäfte innerhalb des Jahres laufen)?
Was ist mit dem Verpackungsmaterial, das ich schon länger auf Lager habe?
Wenn ich nun Gewichtsangaben mache und diese entweder zu hoch oder zu niedrig sind, was dann?
Auch habe ich festgestellt, das die jährlichen Beiträge der verschiedenen Anbietern der Verpackungsverordnung sehr unterschiedliche Jahresbeiträge haben,kann ich da den günstigsten nehmen, oder auf was muß ich achten?
Vielen Dank nochmal.
Sehr geehrter Fragender,
die Frage "was muss ich beachten" war so allgemein gestellt, dass sie nicht so einfach beantwortet werden kann.
Zudem handelt es sich bei der Nachfrage nicht um rechtliche Probleme sondern die praktische Umsetzung. Ich bitte um Verständnis, dass ich nichts dazu sagen kann, wie die Unternehmen die Gewichte berechnen. Hierzu müssen Sie dieses direkt mit den Unternehmen absprechen und sich ein Angebot einholen lassen.
Natürlich können Sie den günstigsten Anbieter nehmen, wenn dieser die Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt.
Rein rechtlich sei folgendes gesagt:
Sie können Ihren Pflichten nachkommen, indem Sie den Abfall entweder selbst (§ 6 Abs. 1 und 2) oder durch Beteiligung am Rücknahmesystem „der Grüne Punkt” (oder ähnliche Systeme) entsorgen (lassen) (§6 Abs. 3).
Wichtig ist, dass die Verpackungen restentleert sind.
Sie müssen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen werden.
Für die praktische Umsetzung zuzüglich der Überprüfung der Formulierungen in Ihrem Shop würde ich zur Überprüfung durch einen Rechtsanwalt raten, um Abmahnungen vorzubeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter