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Neue Begutachtung im Auftrag der DRV

| 16. Februar 2012 13:49 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

In 2010 wurde mir rückwirkend eine Erwerbesminderungsrente (DRV Bund) beginnend ab 01.05.2006 zugesprochen. Diese läuft nunmehr zum 30.04.2012 aus. Somit erfolgte die Zahlung der Erwerbsminderungsrente für 6 Jahre. Nachdem ich Anfang 2012 den Antrag auf Verlängerung der Rente stellte, soll nunmehr im Auftrag der DRV Bund eine erneute Begutachtung erfolgen, obwohl sich bei mir eigentlich nichts verändert hat. Die Begutachtung soll durch einen Arzt für Neurologie/Psychiatrie erfolgen. Da ich jedoch chronischer Schmerzpatient bin, weiß ich aus Erfahrung, das eine dortige Begutachtung meist zu einem negativen Ergebnis führt. Sachgerechter und erfolgversprechender wäre es die Begutachtung durch einen Facharzt für Schmerztherapie durchführen zu lassen.

Meine Frage lauten nunmehr:

1.) Muss ich mich schon wieder begutachten lassen auch wenn sich mein Befund nicht ändern kann, da letztlich a) eine unheilbare Krankheit vorliegt und b) das letzte Gutachten auf dessen Basis die DRV Bund die Rente zahlte erst in 08/2010 erstellt wurde?

2.) Kann ich verlangen von einem Facharzt für Schmerztherapie begutachtet zu werden bzw. den Gutachter der DRV ablehnen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Müssen Sie sich erneut begutachten lassen?

Es ist mehr als verständlich, da Sie sich diese Frage stellen, da die letzte Begutachtung noch nicht all zu lange her ist.

Allerdings sind mehrere Dinge zu berücksichtigen.

1. Sie Heilbewährungszeit ist abgelaufen. Auch bei unheilbaren Krankheiten wird nach eine Heilbewährungszeit, die im Regelfall 5 Jahre dauert, eine erneute Begutachtung vorgenommen, um das Restleistungsvermögen fest zu stellen oder anders, ob und wieweit Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel befristet.

Ob nun schon wieder ein Gutachten eingeholt werden muss, liegt im Ermessen des Leistungsträgers. Als Leistungsempfänger sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Dies ergibt sich aus § 62 SGB I .

§ 62 SGB I Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Die Grenzen dieser Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 SGB I

§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

Da eine Erwerbsminderungsrente eine laufende Geldleistung über Jahre ist, die von der Versichertengemeinschaft solidarisch aufgebracht wird, kann der Rentenversicherungsträger zum Schutz der Gelder entsprechende Untersuchungen anordnen, sowie diese Ihnen zumutbar sind.

Die Grenzen der Mitwirkung iSd § 65 Abs 2 SGB I sind nur insoweit relevant, als Leistungsberechtigte sich nach §§ 62 oder 63 SGB I einer Untersuchung oder einer Heilbehandlung unterziehen sollen. Die Betroffenen können, soweit einer der in Nr 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt, die Durchführung der verlangten Maßnahme ablehnen, sie haben sich also, anders als bei den Schranken nach Abs 1, auf die Grenze ihrer Verpflichtung zu berufen. Die in § 65 Abs 2 SGB I geregelten Ablehnungsgründe sind allesamt auf risikoreiche und besonders belastende physische Eingriffe zugeschnitten.

Dies ist meines Erachtens vorliegend nicht gegeben, da Sie lediglich begutachtet werden und invasive Methoden dabei, zumindest nach Ihrer Schilderung, nicht zum Einsatz kommen.

2. Können Sie den Gutachter ablehen?

Jein! Sie können den Rentenversicherungsträger darauf hinweisen, dass Sie eine Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten für sinnvoller erachten.

Im Rahmen des zustehenden Ermessens kann die Behörde auch den Gutachter auswählen. Sie können den Gutachter nicht ablehnen.

Sollte dieser zu einem für Sie negativen Ergenis kommen, stehen Ihnen die rechtsstaatlichen Mittel des Widerspruches und der Klage zu. Hier könnten Sie sodann geeignete Gegengutachten nach § 109 SGG in Form eines eigens von Ihnen vorgeschlagenen Gutachters beibringen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2012 | 23:16

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Wieder eine wirklich sehr präzise und ausführliche Antwort. Ich bin sehr zufrieden. Der Anwalt gehört zu den Besten die man bei 123recht.net finden kann. Weiter so.

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