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Nebenkostenabrechnung ENBW durch separatem Contract mit den Mietern

23. Februar 2010 14:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Mieter der SWSG werden vereinzelte Wohnungen ohne die sog. Warmmiete angeboten. Mittels separatem Contract werden die Mieter verpflichtet, bei der ENBW in Stuttgart einen Vertrag abzuschließen, über den dann die sog. Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Die SWSG hält sich aus allen damit verbundenen Belangen heraus.

Die SWSG teilte uns Mietern im letzten Jahr mit, dass auf Grund der Novellierung der Nebenkostenverordnung anstelle der bisherigen Verteilung der Nahwärme und Warmwasser auf Grundfläche und Verbrauch zu jeweils 50 Prozent nun der Verteiler 30 / 70 in Kraft tritt. Es sollen also 30 % nach Grundfläche und 70 % nach Verbrauch abgerechnet werden. Das Schreiben ging allen Mietern der Straße zu.

Abgerechnet seitens der ENBW wurden allerdings jeweils 50 %. In allen Wohnungen sind sogenannte Minol Messgeräte (Digitalanzeige) vorhanden, die den Stand des letzten Jahres speichern und die Daten per Funk an Minol weitergegeben werden sollen.

Leider hat diese Verfahrensweis bereits im Jahr 2008 nicht geklappt - auf Grund von Funkübertragungsfehlern, wie man uns mitteilte, sodass die Ableser persönlich vorbeikamen und die Daten abgelesen hatten. Nachdem auch hier erst vom Ableser falsche Daten notiert wurden, legte Minol, eine erneute Ablesung an einem Samstag fest.

Vom 31. Oktober 2009 auf den 1. November 2009 sollten wiederholt die Daten an Minol übertragen werden. Leider war dies bei mir wiederholt nicht in allen Räumen der Fall. Die Übertragung klappte in einem Zimmer nicht, worauf ich sowohl die ENBW als auch Minol sofort verständigte. Der Stand vom 1.11. des letzten Jahres ist im Gerät eindeutig vermerkt. Am 4. November 2010 wurden dann auch diese Daten übertragen und der Stand des Gerätes auf 0 gestellt. Man versicherte mir eine korrekte Übertragung und Abrechnung.

In meiner nun in der letzten Woche mir zugestellten Nebenkostenabrechnung der ENBW wurde jedoch, obwohl der Zählerstand für den 1.11.2009 immer noch im Gerät gespeichert ist und ich dies auch auf Bildern festgehalten habe, die verbrauchte Anzahl an Einheiten für diesen besagten Raum einfach geschätzt!

Dies ist m.E. nicht zulässig, da Messgeräte vorhanden sind und die Daten auch. Auf Grund der erneuten Schwierigkeiten meine Frage:

- Darf die ENBW schätzen, wenn die Daten zweifelsfrei vorhanden sind ? Die ENBW bezieht sich bei Ihrer Schätzung auf die Vorjahreswerte, ohne Nennung eines Faktors wird ein Endwert festgelegt.

- Kann ich auf Grund der erneuten Schwierigkeiten den Austausch des Messgerätes verlangen?

- Ist die Verteilung des Schlüssels 50/50 auf Warmwasser und Heizung gerechtfertigt, wenn uns der Vermieter mitteilt, der Schlüssell wäre ab 1.7.2009 lt. neuem Beschluss der Bundesregierung auf 30/70 anzusetzen?

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Grundlage für die Abrechnung stellt der Vertrag mit der ENBW dar. Hieraus müsste sich ergeben, dass die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Verbrauchswerte erfolgt, die von den Messgeräten übermittelt werden. Messfehler und Unregelmäßigkeiten die eine Schätzung rechtfertigen müssten ebenfalls im Vertrag geregelt sein. Unabhängig davon ist in Ihrem Fall aber lediglich die Übermittlung fehlgeschlagen; das Gerät hat jedoch gemessen und dies ist nachweisbar. Weshalb dann eine Schätzung durch die ENBW erfolgen können soll ist nicht plausibel. Sie sollten der Abrechnung in diesem Punkt widersprechen und auf den von Ihnen dokumentierten Messwert, der sich nach Ihren Angaben auch noch aus dem im Gerät gespeicherten Daten ergibt. hinweisen.

Nach dem Vertrag haben Sie vereinbart, dass die Messung mit den Minol Geräten erfolgt. Wenn dieses Geräte, oder zumindest eines davon, nun nicht richtig funktioniert, dann ist die vertragliche Vereinbarung in diesem Punkt nicht erfüllt. Somit haben Sie Anspruch darauf, dass ein Gerät eingebaut wird, welches die Erfüllung des Vertrages sicherstellt.

Eine Maßstabsänderung bei dem Umlageschlüssel ist einseitig durch den Vermieter möglich, wenn dadurch dem Verbrauch oder der Verursachung besser Rechnung getragen wird. Dies ist hier der Fall, da stärker auf den Verbrauch abgestellt wird. Für Heizkosten fordert die Heizkostenverordnung, die hier wegen der Wärmelieferung anzuwenden ist, eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden.


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