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Nebenkostenabrechnung 2004 und gleichzeitig Nachzahlung für 2002 und 2003

11. Dezember 2005 16:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte von Februar 2002 bis Oktober 2004 eine Mietwohnung gemietet. In dem Haus sind 6 Parteien, die alle von einer Objektberatung abgerechnet und verwaltet werden. Vor einer Woche kam die Nebenkostenabrechnung für 2004, in der ich 290 Euro nachzahlen soll.
Soweit so gut, aber es war auch eine Nachberechnung der Jahre 2002 und 2003 dabei, mit der Begründung, dass die Zählerstände für Heizung- und Warmwasser für die Jahre 2002-2004 nur geschätzt und somit nicht korrekt abgerechnet wurden. Ich wurde aufgefordert, für das Jahr 2002 265 Euro und für 2003 323 Euro nachzuzahlen. Schuld daran war, laut meinen Vermietern, dass die Hausgesellschaft die Zählerstände nicht abgelesen bzw. nicht an die Energiegesellschaft übermittelt hat und diese das erst Anfang 2005 bemerkt hatte und eine Nachberechnung schickte.

Können meine Vermieter mir die Jahre 2002 und 2003 noch nachberechnen, obwohl diese Jahre von Ihnen bereits abgerechnet wurden (2002 bekam ich 69 Euro zurück und 2003 musste ich 65 Euro nachzahlen?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Gemäß § 556 Abs. 3 S.3 BGB kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (die Abrechnung muß innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Anspruchs erfolgen) noch Nachforderungen stellen, wenn die verspätete Geltendmachung von ihm nicht zu vertreten ist.

2.Allerdings kann der Vermieter sich nicht darauf berufen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht erstellt hat bzw die Zählerstände nicht abgelesen hat (Palandt/, Weidenkaff, § 556 RN 12 BGB. Hier muß der Vermieter dann nachhaken und Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Hier hat anscheinend die Hausverwaltung die Zählerstände nicht abgelesen und somit falsche Zahlen an die Wasserwerke geschickt. Somit muß der Vermieter die Zahlung von der Hausverwaltung verlangen. Durch Anerkennung der Abrechnung und Begleichung is nach meiner Ansicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auf beiden Seiten entstanden, wonach weitere Forderungen ausgeschlossen sind. Der Vermieter soll die Mehrkosten vom Verwalter verlangen, wenn dieser Schuld an der falschen Abrechnung ist.

3.Weiteres Vorgehen

Fordern Sie den Vermieter zunächst auf, den Sachverhalt schriftlich zu schildern, wie es also zu der falschen Abrechnung gekommen ist. Wenn der Vermieter dann den Sachverhalt so schildert, dass der Fehler bei der Hausverwaltung liegt, weisen Sie darauf hin, dass durch Abrechnung und Ausgleich die Schuld auf beiden Seiten ausgeglichen wurde und er sich an die Hausverwaltung halten soll, die ihre Pflicht verletzt hat.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

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