Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Gemäß § 556 Abs. 3 S.3 BGB
kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (die Abrechnung muß innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Anspruchs erfolgen) noch Nachforderungen stellen, wenn die verspätete Geltendmachung von ihm nicht zu vertreten ist.
2.Allerdings kann der Vermieter sich nicht darauf berufen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht erstellt hat bzw die Zählerstände nicht abgelesen hat (Palandt/, Weidenkaff, § 556 RN 12 BGB. Hier muß der Vermieter dann nachhaken und Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Hier hat anscheinend die Hausverwaltung die Zählerstände nicht abgelesen und somit falsche Zahlen an die Wasserwerke geschickt. Somit muß der Vermieter die Zahlung von der Hausverwaltung verlangen. Durch Anerkennung der Abrechnung und Begleichung is nach meiner Ansicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auf beiden Seiten entstanden, wonach weitere Forderungen ausgeschlossen sind. Der Vermieter soll die Mehrkosten vom Verwalter verlangen, wenn dieser Schuld an der falschen Abrechnung ist.
3.Weiteres Vorgehen
Fordern Sie den Vermieter zunächst auf, den Sachverhalt schriftlich zu schildern, wie es also zu der falschen Abrechnung gekommen ist. Wenn der Vermieter dann den Sachverhalt so schildert, dass der Fehler bei der Hausverwaltung liegt, weisen Sie darauf hin, dass durch Abrechnung und Ausgleich die Schuld auf beiden Seiten ausgeglichen wurde und er sich an die Hausverwaltung halten soll, die ihre Pflicht verletzt hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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