Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrem Arbeitgeber entstehen dadurch keine Nebenkosten, im Gegenteil: Wenn der Verdienst der Selbständigkeit den Verdienst der Angestelltentätigkeit so signifikant übersteigt, wird die Krankenkasse Sie ggf. als hauptberuflich selbständig einstufen und Sie müssen wie jeder andere Selbständige die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Angestellt sind Sie dann nur noch nebenberuflich. Damit endet dann auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt sie jedoch bestehen.
Ob Sie hier als hauptberuflich selbständig eingestuft werden, ist schwer vorherzusagen. Einerseits übersteigt die Arbeitszeit der Angestelltentätigkeit deutlich die der Selbständigkeit und der dafür gezahlte Lohn übersteigt vermutlich die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, was beides gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit spricht. Auf der anderen Seite steht der gut doppelt so hohe Verdienst und die entsprechend höhere wirtschaftliche Bedeutung. Die konkreten Abgrenzungskriterien können Sie z.B. hier unter Ziffer 3 nachlesen: https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/rundschreiben/2019/rds_20190320_hb_sbst.pdf
Insofern empfiehlt es sich, diesen Punkt vorher mit der Krankenkasse abzuklären, wenn es Ihnen wichtig ist, über das Angestelltenverhältnis komplett sozialversichert zu bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Eine Verständnisfrage: Was genau ist die "monatliche Bezugsgröße"?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Bezugsgröße ist eine dynamische Rechengröße und orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2022 also aus 2020). Sie beträgt 2022 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro (in den neuen Bundesländern im Osten jährlich 37.800 Euro und monatlich 3.150 Euro).
Mit besten Grüßen