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Nationales Visum zum Ehegattennachzug nach DE/ Steuererklärung Ehefrau aus Russland

| 16. Februar 2025 18:36 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


07:51

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe zwei wichtige Anliegen bei denen ich Ihren rechtlichen Rat benötige.

Ich (dt. Staatsbürger), lebe und arbeite in Deutschland und meine Ehefrau (russ. Staatsbürgerin), lebt und arbeitet in Russland, haben letztes Jahr im Oktober 2024 in Russland geheiratet. Alles nach den jeweiligen Gesetzen des Landes (Viele Dokumente, Termine beim Notar, Übersetzter waren nötig, um das Ehefähigkeitszeugnis zu erhalten). Wir erhielten eine Heiratsurkunde in russ. Sprache

Nun steht uns die nächste Hürde bevor. Damit meine Ehefrau im Frühling nach Deutschland kommen kann, benötigt sie ein Nationales Visum zum Ehegattennachzug, denn wir möchten in Deutschland zusammen leben und eine Familie gründen. Die Liste an geforderten Dokumenten ist lang, doch wir haben die meisten bereits zusammen. Mietvertrag meiner Wohnung in der ich bereits lebe, Gehaltsabrechnungen, Meldebescheinigung, Reisepässe, A2 Sprachzertifikat meiner Frau, Lebenslauf etc. Mein Gedanke, je mehr aussagekräftige Dokumente desto, weniger Verzögerungen bei der Visa Ausstellung, weil Dokumente nachgereicht werden müssen

Was kann ich vorab noch tun, damit der Visa-Prozess reibungslos verläuft, eventuelle Rücksprachen mit der Ausländerbehörde, Botschaft oder ähnliches? Die Sanktionen erschweren die Sache zusätzlich (hohe Postlaufzeiten bei evtl. Versand von Dokumenten)

Mein zweites Anliegen ist die Steuererklärung.
Meine Ehefrau verdient wesentlich weniger als ich bei <500 Netto/ >2600 Netto monatlich.
Was muss ich bei der Steuererklärung angeben im Bezug auf Steuerklasse, Zusammen oder Einzelveranlagung, um die Steuerlast zu senken. Wir haben sonst keine anderen Einkünfte und haben jeweils nur im Heimatland gearbeitet.

Ein Aspekt zum Familienstand, denn bisher ist unsere Ehe in Deutschland noch nicht im Eheregister eingetragen und ich bin beim Einwohnermeldeamt/ Finanzamt noch als ledig eingetragen.
Eine Registrierung der Ehe würde wegen des hohen Aufwands (Apostille, Reispassbeglaubigung durch dt. Auslandsvertreung in Ru) erst in Deutschland erfolgen wenn meine Ehefrau hier ist.

Kann ich für das Jahr 2024 meine Steuererklärung als ledig abgeben und im darauffolgenden Jahr, wenn alle Dokumente und Nachweise vorhanden sind, die neue gemeinsame Steuererklärung abgeben (Steuerlast Rückwirkend bis zum Tag der Heirat)

Ich bedanke mich recht herzlich und freue mich auf Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
Felix Schmidt

16. Februar 2025 | 19:11

Antwort

von


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22459 Hamburg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Anliegen 1: Visumsprozess für den Ehegattennachzug

Der Ehegattennachzug nach Deutschland ist grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG möglich. Da Ihre Ehefrau russische Staatsbürgerin ist, benötigt sie ein nationales Visum für den Ehegattennachzug, das bei der deutschen Botschaft in Russland beantragt werden muss.

Wichtige Punkte zur Optimierung des Visumsprozesses
Vollständige Antragstellung:

Sie haben bereits viele Dokumente gesammelt, was sehr gut ist. Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig und aktuell sind.
Eine Kopie Ihrer in Russland ausgestellten Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung und Apostille ist erforderlich. Die Apostille muss in Russland eingeholt werden.
Falls Ihre Ehe in Deutschland noch nicht registriert wurde, sollte zumindest eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde vorliegen.
Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland:

Die Botschaft in Russland holt in der Regel eine Stellungnahme der deutschen Ausländerbehörde ein. Sie können bereits vorab mit Ihrer Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern.
Lassen Sie sich von der Behörde schriftlich bestätigen, dass aus deren Sicht keine Einwände bestehen und dass Ihre Wohnsituation für den Ehegattennachzug geeignet ist.
Unterstützung durch eine Verpflichtungserklärung?

Falls es Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Absicherung gibt, kann eine Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) helfen. Dies ist bei Ihnen vermutlich nicht notwendig, da Ihr Gehalt ausreichend sein dürfte.
Lange Postlaufzeiten minimieren:

Falls Dokumente nachgereicht werden müssen, könnten Sie in Betracht ziehen, einen Kurierdienst wie DHL Express oder einen vertrauenswürdigen Anbieter zu nutzen, um Verzögerungen durch die russische Post zu vermeiden.
Bearbeitungsdauer und mögliche Probleme mit Sanktionen:

Wegen der politischen Lage kann es bei der Visumerteilung zu Verzögerungen kommen. Erfahrungsgemäß beträgt die Bearbeitungszeit für das nationale Visum mehrere Wochen bis Monate. Daher wäre es sinnvoll, den Antrag so früh wie möglich einzureichen.

Sprachzertifikat (A2-Niveau):

Ihre Ehefrau benötigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einfache deutsche Sprachkenntnisse. Da sie ein A2-Zertifikat hat, erfüllt sie diese Voraussetzung bereits.

Anliegen 2: Steuerliche Auswirkungen der Eheschließung
Meldung der Eheschließung in Deutschland

Ihre Ehe ist in Deutschland steuerlich erst relevant, wenn sie in Deutschland registriert wurde. Vorher werden Sie steuerlich weiterhin als „ledig" behandelt.

Eine nachträgliche Anerkennung der Ehe für Steuerzwecke ist in der Regel erst ab dem Jahr möglich, in dem die Ehe in Deutschland offiziell registriert wurde.

Steuerklassenwechsel und Steuerliche Veranlagung

Sobald Ihre Ehe in Deutschland anerkannt ist, können Sie in Steuerklasse III/V wechseln, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führt.
Ihre Ehefrau hat ein geringes Einkommen. Das bedeutet, dass eine Zusammenveranlagung für das Steuerjahr 2025 (nach offizieller Registrierung der Ehe) vorteilhaft wäre.

Steuererklärung für 2024

Da Sie offiziell noch als „ledig" geführt werden, können Sie Ihre Steuererklärung für 2024 als Einzelveranlagung (Steuerklasse I) abgeben.
Eine rückwirkende Zusammenveranlagung für 2024 ist nur möglich, wenn die Ehe bereits in Deutschland registriert war oder wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Ehefrau in Deutschland steuerlich ansässig war. Da dies nicht der Fall ist, bleibt Ihnen für 2024 nur die Einzelveranlagung.

Ab 2025: Zusammenveranlagung möglich

Sobald Ihre Ehefrau in Deutschland lebt, können Sie den Steuerklassenwechsel beantragen. Dies kann rückwirkend für das Jahr der Einreise erfolgen, aber nicht für das Jahr 2024.

Mögliche Steuerersparnis durch Unterhaltszahlungen an die Ehefrau

Da Ihre Ehefrau im Ausland ein geringes Einkommen hat, können Sie möglicherweise Unterhaltsleistungen an sie steuerlich geltend machen (§ 33a EStG), sofern sie nicht bereits steuerlich begünstigt in Russland berücksichtigt wurden.

Hierfür müssten Sie regelmäßige Zahlungen nachweisen können (z. B. durch Überweisungen).
Zusammenfassung der wichtigsten Schritte

Visumsprozess:

Antrag so früh wie möglich stellen, um lange Bearbeitungszeiten zu vermeiden.
Vorab mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen.
Dokumente per Expressversand nachreichen, falls erforderlich.
Steuerliche Aspekte:

Steuererklärung 2024 noch als „ledig" abgeben.
Nach der Registrierung der Ehe in Deutschland (voraussichtlich 2025) Steuerklassenwechsel beantragen.
Eventuell Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2025 | 20:09

Sehr geehrter Herr Riemann,
Ich möchte mich erstmals für die Ausführliche Antwort herzlich bei Ihnen bedanken!
Sie konnten mir schon sehr helfen und Klarheit schaffen.

Unterhaltszahlungen fanden vor und nach der Heirat statt und können auch lückenlos belegt werden und soweit ich Sie richtig verstanden habe, erst für das Steuerjahr 2025 geltend machen.

Nur kurz zu meinem Verständnis. Sollte der Ausländerbehörde schon vor Antragstellung eine Kopie der übersetzten Heiratsurkunde vorliegen, denn beim Visa Antrag wird dies ebenfalls gefordert und die Deutsche Botschaft sowieso Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Felix Schmidt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2025 | 07:51

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Unterhaltszahlungen – Absetzbarkeit in der Steuererklärung
Da Ihre Ehefrau im Ausland lebt und ein niedriges Einkommen hat, können Sie Unterhaltszahlungen unter § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

1. Für welches Steuerjahr sind die Zahlungen absetzbar?
Unterhaltszahlungen VOR der Heirat:

Zahlungen vor der Heirat können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Ihre Ehefrau als bedürftig gilt (Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.604 € im Jahr 2024).
Voraussetzung: Sie müssen nachweisen, dass die Ehefrau über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügt.

Unterhaltszahlungen NACH der Heirat:

Da Sie ab Oktober 2024 verheiratet sind, könnte für das Jahr 2024 noch eine Berücksichtigung möglich sein.
Steuerlich ist dies aber nur dann anerkannt, wenn Ihre Ehefrau nicht in Russland steuerlich ansässig ist. Da sie dort lebt und arbeitet, ist die steuerliche Anerkennung schwierig.
Erst nach dem Umzug nach Deutschland (voraussichtlich 2025) haben Sie eine bessere steuerliche Berücksichtigung, weil Ihre Ehefrau dann in Deutschland steuerpflichtig wird.

2. Wie erfolgt die Anerkennung?
Nachweise erforderlich:

Überweisungsbelege für alle Unterhaltszahlungen.
Nachweis über das geringe Einkommen Ihrer Ehefrau (z. B. russische Steuerbescheinigung oder Gehaltsabrechnungen).
Ihre Ehefrau muss in Deutschland steuerlich erfasst sein (was erst nach der Einreise 2025 geschieht).

Zusätzlicher Vorteil für 2025:

Sobald Ihre Ehefrau in Deutschland wohnt und steuerlich ansässig ist, können Sie nicht nur Unterhaltsleistungen, sondern auch eine Zusammenveranlagung (Steuerklasse III/V) beantragen, was die Steuerlast erheblich reduziert.

Vorab-Kontakt mit der Ausländerbehörde – Sinnvoll oder nicht?
Ja, es kann vorteilhaft sein, wenn die deutsche Ausländerbehörde bereits vor Antragstellung eine Kopie der übersetzten und beglaubigten Heiratsurkunde vorliegen hat. Hier sind die Gründe:

Beschleunigung der Visumsprüfung:

Da die Botschaft die Heiratsurkunde ohnehin an die Ausländerbehörde zur Prüfung weiterleitet, können Sie Verzögerungen vermeiden, indem Sie die Behörde vorab informieren und eine Kopie einreichen.
Vermeidung von Nachforderungen:

Wenn die Behörde bereits vor Antragstellung informiert ist und keine Fragen zur Echtheit der Heiratsurkunde bestehen, muss die Botschaft weniger Rückfragen stellen.
Klärung weiterer Anforderungen:

Manche Ausländerbehörden verlangen zusätzliche Nachweise (z. B. Ihre Einkommensnachweise). Wenn Sie sich frühzeitig erkundigen, wissen Sie genau, welche Unterlagen erwartet werden.
Formlose Kontaktaufnahme möglich:

Ein kurzes Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde mit:
Kopie der Heiratsurkunde (beglaubigt und übersetzt),
Ihrem aktuellen Mietvertrag,
Einkommensnachweisen,

Hinweis, dass der Antrag auf Ehegattennachzug bald über die deutsche Botschaft in Russland gestellt wird.
Damit signalisieren Sie, dass der Antrag kommt, und ermöglichen eine schnellere Bearbeitung, sobald die Botschaft den Antrag weiterleitet.

Zusammenfassung – Ihre nächsten Schritte
✅ Steuerlich:

Unterhaltszahlungen aus 2024 sind evtl. absetzbar, aber erst für 2025 wird die steuerliche Situation klar vorteilhaft (durch Zusammenveranlagung).
Unterhaltszahlungen aus 2025 können Sie sicher geltend machen, wenn Ihre Ehefrau in Deutschland lebt.
✅ Visumsprozess beschleunigen:

Vorab-Kontakt mit der deutschen Ausländerbehörde mit Kopie der Heiratsurkunde und den wichtigsten Unterlagen.
Antrag bei der deutschen Botschaft so früh wie möglich stellen.
Expressversand für eventuelle Nachforderungen nutzen.


Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)







Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2025 | 20:11

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Bewertung. Ich wünsche Ihnen einen guten start in die neue Woche.

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