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Nachzahlung / Bußgeld von Berufsgenossenschaftsbeiträgen

22. Juni 2022 11:33 |
Preis: 45,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich habe seit 30 Jahren einen Kurierdienst, für den ich ordnungsgemäß Steuern abführe.

Seit Mai 22 muss ich, wenn ich Frachten ins EU-Ausland transportieren will, eine EU-Lizenz mitführen. Um diese zu erhalten, muss ich diese unter Vorlage diverser Unterlagen beim Verkehrsamt beantragen.

U. a. wird meine Gewerbeanmeldung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft gefordert.

Ich habe zwar eine uralte Gewerbeanmeldung allerdings ist diese nicht auf einen Kurierdienst ausgestellt, sodass ich nun (nachträglich) eine Gewerbeanmeldung beantragen muss.

Das Gewerbeamt meldet dies dann der BG-Verkehr. Nun frage ich mich, ob ich als Kleinunternehmer ohne Angestellte dort überhaupt versichert sein muß?

Und wenn, ob die BG, falls ich mich entscheide, meine Gewerbeanmeldung zurück zu datieren, ich dann Beiträge nachzahlen und - noch schlimmer - auch ein Bußgeld für verspätete Anmeldung (angestrebt 10 Rückdatierung) bis zu 25000€ zu erwarten hätte.

Meine Zwickmühle ist, dass diese Rückdatierung notwendig wäre, um meine fachliche Eignung über 10 Jahre nachzuweisen. Ohne diese Praxis kann ich diese Lizenz wohl nur mit einem zeit- und kostenintensivem Lehrgang zugestanden bekommen.

Das Bußgeld für die Rückdatierung beim Gewerbeamt kostet mich nach Auskunft des Gewerbeamtes nur 55€. Das würde ich inkauf nehmen.

Womit aber muss ich bei der BG rechnen.
Wenn ich dort ein hohes Kostenrusiko habe, würde ich wohl sowohl auf die Lizenz als auch künftige EU-Fahrten verzichten.

Ich bin jetzt 59 Jahre jung und müsste im Fall ich das nicht vernünftig geregelt bekomme, auf 40 % meiner Aufträge und natürlich des Umsatzes verzichten.

Dies will ich mir natürlich ersparen.

Vielen Dank vorab!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist nicht möglich. Dies wird aus Kulanz meist nur wenige Tage akzeptiert, da nach §14 GewO die sofortige Anmeldung notwendig ist. Das Bussgeld kann hier leicht 1000 EUR betragen.

Sie können unter Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung bei der BG Verkehr beantragen, aber ich denke nicht, dass Sie nur geringfügig tätig sind.
https://www.bg-verkehr.de/redaktion/medien-und-downloads/formulare/mitgliedschaft-und-beitrag/antrag-auf-befreiung-von-der-unternehmerversicherung.pdf

Eine Zugehörigkeit zur BG Verkehr ist also nicht davon abhängig, ob im Sie Mitarbeiter beschäftigen oder alleine tätig sind. Selbst sie als allein arbeitender Unternehmer sind versichert und haben bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Ich würde Ihnen raten, einen Anwalt einzuschalten, damit Sie keine Fehler machen, denn das Bussgeld ist eben vermutlich nicht nur 50 EUR.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2022 | 08:29

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für Ihre Antwort.Das zehnjährige Rückdatieren der Gewerbeanmeldung wird kulanterweise tatsächlich nur 55 € Bussgeld kosten.
Meine Frage bezog / bezieht sich ausschließlich auf die BG Verkehr. Hätte diese die Möglichkeit Gebühren nachzufordern über bspw. 10 Jahre? Wenn ich gar nicht versichert war, scheint mir das nicht rechtens.
Die Variante mit der Befreiung durch Geringfügigkeit habe ich von einem Kollegen, der damit erfolgreich um die BG herum gekommen ist. Was spricht dagegen, daß das nicht auch mein Weg sein könnte?

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2022 | 14:22

Eine Rückforderung bei Pflichtversicherung möglich und bei Vorsatz kann dies noch nach 30 Jahren erfolgen - Unwissenheit schützt hier kocht vor Strafe/Vorsatz - das müssten Sie argumentativ belegen, dass und warum Sie es nicht wussten.

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