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Nachzahlung Betriebskosten für Wohnung toten Opa

8. April 2010 15:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt liegt vor.(Namen sind geändert) In 2006 ist mein Opa gestorben.Seine Frau lebte nicht mehr und seine beiden Töchter (meine Mutter und meine Tante) haben das Erbe ausgeschlagen. Meine Schwester und ich haben das ebenfalls getan, wobei wir beide die Erbausschlagung nicht notariell beglaubigen lassen haben. Wenige Wochen später bekam ich eine Benachrichtigung, dass meine Ausschlagung wegen des formalen Mangels nicht akzeptiert wird. Allerdings bezog sich das Amtsgericht auf einen mir unbekannten Namen des Toten (Bsp. mein Opa heißt Emil Müller und das Gericht schrieb: "Nachlasssache: Herbert Müller"). Ich beließ die Sache also auf sich.
Am 05.11.09 (3 Jahre nach dem Tod meines Opas) ging an die Adresse meiner Mutter (ich war hier nie gemeldet) eine Mahnung der örtlichen Versorgungsbetriebe. Es wurde an mich und meine Schwester eine Nachforderung für Fernwärme und Wasser,die sich auf die Wohnung meines Opas bezog, gestellt. Weder ich noch meine Schwester hatten jemals davor eine Rechnung erhalten.
Ich habe daraufhin im Internet recherchiert und der örtlichen Versorgungsfirma folgenden Brief zurück gesendet:


"Sehr geehrte Frau Mustermann,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 05.11.09 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich den Nachlass von Herrn Emil Müller mit meinem Schreiben vom 24.01.2007 an das Amtsgericht Musterstadt ausgeschlagen habe.

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 556 Abs.3 BGB über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung ist bis spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Von der Abrechnung habe ich erst mit Ihrem Brief vom 05.11.09, der zudem an eine Adresse ging, wo ich zu keiner Zeit gewohnt habe, erfahren. Der Zeitraum zwischen dem Ende Abrechnungsperiode und dem Zugang der Abrechnung beträgt 3 Jahre. Demnach ist eine Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts sehe ich auf Ihrer Seite keinen Anspruch auf Zahlung der von Ihnen geforderten Leistungen."


Mittlerweile ist wieder ein halbes Jahr vergangen und ich habe vor einer Woche einen gerichtlichen Mahnbescheid vom Amtsgericht über die Forderungen der öffentlichen Versorgungsbetriebe bekommen.

Ich bin mir jetzt sehr unsicher, ob ich Widerspruch einlegen oder die Nachforderung begleichen soll. Wie bewerten Sie den Fall? Stimmt das Argument, dass die Versorgungsbetriebe sich zu spät mit Ihrer Nachforderung gemeldet haben. Wer hat die Nachweispflicht für den Zugang der Rechnung? Schließlich habe ich keine bekommen,sondern nur eine Mahnung und danach sofort den gerichtlichen Mahnbescheid. Soll ich Widerspruch einlegen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

8. April 2010 | 15:44

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern Sie das Erbe Ihres Großvaters nicht wirksam ausgeschlagen haben sollten, sind Sie Erbin geworden und als solche im Wege der sog. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) auch verpflichtet, für dessen Verbindlichkeiten aufzukommen. Ob Sie den Anforderungen des § 1945 BGB genügt haben, kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden.

§ 556 Abs. 3 BGB ist nur im Verhältnis von Mieter und Vermieter anwendbar. Wenn also das Versorgungsunternehmen nicht Vermieter der Wohnung war, ist diese Norm nicht einschlägig, sondern auf die Regelverjährung aus § 195 BGB von drei Jahren zu achten. Die Verjährung beginnt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zu prüfen wäre, ob Ansprüche aus dem 2006 nicht mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt sind – Ansprüche aus dem Jahr 2007 verjähren am 31.12.2010. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Anspruch entstanden ist. Wenn der Gegner den Anspruch erst 2007 beziffern konnte, dürfte eine Verjährung noch nicht eingetreten sein – dies kann aber an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.

Den Zugang der Rechnung müsste der Gegner darlegen und beweisen, doch gingen Mahnung und Mahnbescheid an Sie, weshalb nicht von einer unrechtmäßigen Rechtsverfolgung auszugehen ist.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen und ihm sämtliche Unterlagen des Falles vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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