Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie das Erbe Ihres Großvaters nicht wirksam ausgeschlagen haben sollten, sind Sie Erbin geworden und als solche im Wege der sog. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) auch verpflichtet, für dessen Verbindlichkeiten aufzukommen. Ob Sie den Anforderungen des § 1945 BGB
genügt haben, kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden.
§ 556 Abs. 3 BGB
ist nur im Verhältnis von Mieter und Vermieter anwendbar. Wenn also das Versorgungsunternehmen nicht Vermieter der Wohnung war, ist diese Norm nicht einschlägig, sondern auf die Regelverjährung aus § 195 BGB
von drei Jahren zu achten. Die Verjährung beginnt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zu prüfen wäre, ob Ansprüche aus dem 2006 nicht mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt sind – Ansprüche aus dem Jahr 2007 verjähren am 31.12.2010. Es kommt entscheidend darauf an, wann der Anspruch entstanden ist. Wenn der Gegner den Anspruch erst 2007 beziffern konnte, dürfte eine Verjährung noch nicht eingetreten sein – dies kann aber an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Den Zugang der Rechnung müsste der Gegner darlegen und beweisen, doch gingen Mahnung und Mahnbescheid an Sie, weshalb nicht von einer unrechtmäßigen Rechtsverfolgung auszugehen ist.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen und ihm sämtliche Unterlagen des Falles vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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