Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen darf ich, wie folgt, antworten:
Zu 1) Zunächst wird keine "Geldbuße" im eigentlichen Sinne einer Bußgeldvorschrift festgesetzt. Aber richtig ist, dass mit der von Ihnen angegebenen Norm ein Pflichtverstoß "geahndet" wird aus der Abwicklung Ihres Zahlungsanspruches gegen den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ("privatwirtschaftliches Unternehmen") muss aufgrund der gesetzlichen Regelung im EEG Pflichtverstöße aus seinem Rechtsverhältnis zu Ihnen als Betreiber einer Anlage beachten und in Anwendung der gesetzlichen Normen festsetzen in Form der Leistung von Zahlungen. Dies ist mit der Regelung und dem Verweis in Ihrer Abrechnung auf § 52 EEG erfolgt.
Zu 2) Der Pflichtverstoß ergibt sich aus § 21c EEG. Darin geregelt ist die Pflicht des Betreibers, dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitzuteilen, wenn der Betreiber erstmals Strom veräußert oder zwischen Veräußerungsformen wechselt. Es handelt sich schlicht um das Erfordernis der Mitteilung mit etwaigen weiteren Angaben (bei Veräußerungsform) im Sinne des § 21 c II EEG. (Bei einem Pflichtverstoß nach § 52 I Ziff. 9 wird zusätzlich für den folgenden Kalendermonat die Zahlung festgesetzt, § 52 IV EEG.)
Ein "Nachweis einer auslösenden Tat" ist nicht zu erbringen; es wird ein "Nicht-Handeln" bzw. ein "Nicht-den- gesetzlichen Anforderungen-entsprechendes-Handeln" auf Seiten des Anlagebetreibers im Sinne des gesetzlichen Erfordernisses hiermit geahndet, vgl. § 52 I Ziff. 9 EEG.
Zu 3) Da es sich bei der Abrechnung nicht um einen Bußgeldbescheid (mit Einspruchsmöglichkeit) handelt, gibt es eine solche Möglichkeit nicht.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Netzbetreiber keinen Zahlungsanspruch gegen Sie hat (wegen behaupteten Pflichtverstoßes), müssen Sie die Zahlung iHv 172,50 € von dem Netzbetreiber verlangen, wobei Sie nachzuweisen haben, dass Sie Ihrer (gesetzlichen) Mitteilungspflicht nachgekommen waren.
Weigert sich der Netzbetreiber zur Gutschrift / Zahlung, könnte zunächst die Clearingstelle, die für derartige Streitigkeiten über das BMinisterium für Wirtschaft und Klimaschutz eingerichtet wurde, angerufen werden. Notfalls müssten Sie sonst klagen.
Zu 4) Ja, die Ablehnung kann so erfolgen. Da es sich um Ihre Pflicht handelt(e), müssten Sie deren Erfüllung nachweisen.
Zu 5) Ja, hierauf besteht kein Anspruch.
Dass der Netzbetreiber nicht selbst gehandelt hat (Abschaltung, Abwarten), ist für diesen Fall so nicht vorgesehen. (Eine Abschaltung könnte zur Folge haben, dass der Anlagenbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den vorläufigen Anschluss erstreitet.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann