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Nachweis der Ursache für eine Strafe

| 21. August 2023 10:33 |
Preis: 48,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Gutern Tag, ich sehe mich gerade mit einer, aus meiner Sicht, sehr seltsamen Situation konfrontiert.
Zum 24. Februar habe ich die Erweiterung einer (kleinen) PV-Anlage in Betrieb genommen.
Die Anlage wurde von einer Fachfirma installiert und es gab mit dem Netzbetreiber geradezu irrwitzige Diskussionen bis die Anlage zum 24.2.2023 ans Netz zur Einspeisung gehen konnte.

Zum 31. Juli habe ich die 1. Abrechnung für diese Erweiterung bekommen. Abschläge wurden ab Februar berechnet, auch der gesamte Ertrag. Zu meiner Verblüffung wurden aber auch €172,50 wegen Verstoßes gegen "§21c EEG wird für den Zeitraum 24.02.23 bis 31.03.23 gemäß
§ 52 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 und 4 EEG" abgezogen. Auf schriftliche Nachfrage bei Netze-BW wurde mir sinngemäß telefonisch geantwortet: "Ein Nachweis, worin die auslösende Tat bestand ist nicht notwendig und muss auch nicht belegt werden".
Sprich, ich brauche nicht zu wissen, worin ggf. der Fehler lag oder ob es überhaupt einen Fehler gab.

Ich suche Auskunft über:
1. Ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen überhaupt berechtigt Geldbußen zu verhängen?
2. Ist bei einer Geldbuße nicht der Nachweis der auslösenden Tat notwendig? (Es kämen hier mehrere Optionen in Frage)
3. Muss bei einer Geldbuße nicht die Möglichkeit und der Weg des Einspruches angegeben werden?
4. Darf diese Begründung auch ausschließlich telefonisch erfolgen?
5. Darf die schriftliche Bestätigung der telefonisch erfolgten obigen Aussagen abgelehnt werden?

Nach meinem techn. Verständnis hat der Netzbetreiber die Möglichkeit von außen auf die Anlage zu zugreifen. Er hätte also im Zweifelsfall die Anlage solange vom Netz lassen können, bis seine Anforderungen geklärt sind. Er hat aber weder auf fehlende oder verspätete Unterlagen verwiesen noch die Möglichkeit der Abschaltung genutzt - er hat aus meiner Sicht durch Freischaltung des Zählers die Anlage selber ans Netz genommen.


Freue mich auf die Beantwortung dieser Fragen - ich denke sie sind unabhängig vom EEG



21. August 2023 | 11:32

Antwort

von


(37)
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen darf ich, wie folgt, antworten:

Zu 1) Zunächst wird keine "Geldbuße" im eigentlichen Sinne einer Bußgeldvorschrift festgesetzt. Aber richtig ist, dass mit der von Ihnen angegebenen Norm ein Pflichtverstoß "geahndet" wird aus der Abwicklung Ihres Zahlungsanspruches gegen den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ("privatwirtschaftliches Unternehmen") muss aufgrund der gesetzlichen Regelung im EEG Pflichtverstöße aus seinem Rechtsverhältnis zu Ihnen als Betreiber einer Anlage beachten und in Anwendung der gesetzlichen Normen festsetzen in Form der Leistung von Zahlungen. Dies ist mit der Regelung und dem Verweis in Ihrer Abrechnung auf § 52 EEG erfolgt.

Zu 2) Der Pflichtverstoß ergibt sich aus § 21c EEG. Darin geregelt ist die Pflicht des Betreibers, dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitzuteilen, wenn der Betreiber erstmals Strom veräußert oder zwischen Veräußerungsformen wechselt. Es handelt sich schlicht um das Erfordernis der Mitteilung mit etwaigen weiteren Angaben (bei Veräußerungsform) im Sinne des § 21 c II EEG. (Bei einem Pflichtverstoß nach § 52 I Ziff. 9 wird zusätzlich für den folgenden Kalendermonat die Zahlung festgesetzt, § 52 IV EEG.)
Ein "Nachweis einer auslösenden Tat" ist nicht zu erbringen; es wird ein "Nicht-Handeln" bzw. ein "Nicht-den- gesetzlichen Anforderungen-entsprechendes-Handeln" auf Seiten des Anlagebetreibers im Sinne des gesetzlichen Erfordernisses hiermit geahndet, vgl. § 52 I Ziff. 9 EEG.

Zu 3) Da es sich bei der Abrechnung nicht um einen Bußgeldbescheid (mit Einspruchsmöglichkeit) handelt, gibt es eine solche Möglichkeit nicht.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Netzbetreiber keinen Zahlungsanspruch gegen Sie hat (wegen behaupteten Pflichtverstoßes), müssen Sie die Zahlung iHv 172,50 € von dem Netzbetreiber verlangen, wobei Sie nachzuweisen haben, dass Sie Ihrer (gesetzlichen) Mitteilungspflicht nachgekommen waren.
Weigert sich der Netzbetreiber zur Gutschrift / Zahlung, könnte zunächst die Clearingstelle, die für derartige Streitigkeiten über das BMinisterium für Wirtschaft und Klimaschutz eingerichtet wurde, angerufen werden. Notfalls müssten Sie sonst klagen.

Zu 4) Ja, die Ablehnung kann so erfolgen. Da es sich um Ihre Pflicht handelt(e), müssten Sie deren Erfüllung nachweisen.

Zu 5) Ja, hierauf besteht kein Anspruch.

Dass der Netzbetreiber nicht selbst gehandelt hat (Abschaltung, Abwarten), ist für diesen Fall so nicht vorgesehen. (Eine Abschaltung könnte zur Folge haben, dass der Anlagenbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den vorläufigen Anschluss erstreitet.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann

Bewertung des Fragestellers 23. August 2023 | 08:57

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Gut, es ist Juristerei, also musste ich es schon mehrmals lesen, bis es mein, in solchen Fragen ungeübter Verstand begriffen hat - nach Sachlage hat der Netzbetreiber ein Zeitfenster, in dem er eine PV-Anlage genehmigen kann - bist Du fertig, bevor er Dir alle Fragen (auch die, die nicht für den sicheren Betrieb notwendig sind) gestellt und diese von Dir beantwortet wurden - dann MUSS er Dich sogar bestrafen.
Diese, im EEG enthaltene Logik kann eigentlich nur aus dem Allmachtsanspruch von Bürokraten herraus entspringen - anders kann ich es mir nicht erklären.
Der Solarbauer hätte mit der Inbetriebnahme warten müssen, bis der Netzbetreiber die Formulare für die differierende Vergütung der Erweiterung meiner PV-Erweiterung zur Verfügung stellt und ich diese beantwortet habe.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. August 2023
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Gut, es ist Juristerei, also musste ich es schon mehrmals lesen, bis es mein, in solchen Fragen ungeübter Verstand begriffen hat - nach Sachlage hat der Netzbetreiber ein Zeitfenster, in dem er eine PV-Anlage genehmigen kann - bist Du fertig, bevor er Dir alle Fragen (auch die, die nicht für den sicheren Betrieb notwendig sind) gestellt und diese von Dir beantwortet wurden - dann MUSS er Dich sogar bestrafen.
Diese, im EEG enthaltene Logik kann eigentlich nur aus dem Allmachtsanspruch von Bürokraten herraus entspringen - anders kann ich es mir nicht erklären.
Der Solarbauer hätte mit der Inbetriebnahme warten müssen, bis der Netzbetreiber die Formulare für die differierende Vergütung der Erweiterung meiner PV-Erweiterung zur Verfügung stellt und ich diese beantwortet habe.


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