Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachträgliche Rechnung für Inspektion nach Autokauf

16. Februar 2007 12:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe einen gebrauchten PKW von einem Händler gekauft. Der Kaufvertrag wurde mir vorab per Fax zugeschickt, ich habe ihn unterschrieben wieder zurückgesandt.
Telefonisch war vereinbart, dass der Händler als Rabatt für die Barzahlung kostenlos die fällige Inspektion macht. Dies ist jedoch im Kaufvertrag nicht erwähnt, dort steht nur "Barzahlung bei Abholung".

Zwei Tage danach habe ich das Auto abgeholt - die Inspektion war im Checkheft vermerkt, ich habe den Kaufpreis in bar bezahlt und das Auto samt Kfz-Papiere mitgenommen.
Drei Tage später bekomme ich nun Post vom Händler mit einer Rechnung für die Inspektion, ca 150 EUR. Während der Inspektion, die in der Zwischenzeit zwischen Unterschrift des Kaufvertrages und Abholung des Autos gemacht wurde, sind geringfügige Mängel am Auto festgestellt (Glühbirnen und Dichtungen ausgetauscht) und auch ohne weitere Rückfrage kostenpflichtig behoben worden.
Insgesamt beläuft sich die Rechnung auf 260 EUR. Einen Beweis, dass da wirklich etwas gemacht wurde, habe gibt es allerdings nicht - weder lagen die alten Teile im Auto, noch gibt es sonstige Hinweise, was da repariert wurde bzw. worden sein soll.

Meine Frage nun:
Bei wem liegt die Beweislast in diesem Fall - muss ich im Streitfall vor Gericht beweisen, dass ich eine solche kostenpflichtige Inspektion / Reparatur nicht in Auftrag gegeben habe? Wie gesagt, dafür gibt es keine schriftliche Auftragserteilung meinerseits. Ich hätte mir auf jeden Fall alternative Angebote von anderen Händlern eingeholt.
Auf welche Gesetztestexte kann ich mich in diesem Fall berufen?

16. Februar 2007 | 13:18

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Händler muss der Auftrag beweisen. Dieses ergibt sich aus den allgemeinen Beweislastregeln, wonach derjenige, der etwas für sich Positives behauptet, dieses auch beweisen muss.

Aber dem Händler werden hier erhebliche Beweiserleichterungen nach § 632 BGB zugute kommen, da die Arbeiten eben in der Regel nicht kostenlos sind, so dass Sie dann letztendlich die "Kostenlosigkeit" beweisen müssen.

Sollte also jemand das Telefonat mitangehört haben, sollten Sie diesen dazu befragen, ob und was er mitangehört hat, so dass Sie dann diese Person als Zeuge nennen könnten.


Auf die Schriftform kommt es dabei aber nicht an, da Verträge (mit wenigen Ausnahmen,die hier aber irrelevant sind) auch mündlich geschlossen werden können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER