Sehr geehrter Ratsuchender,
der Händler muss der Auftrag beweisen. Dieses ergibt sich aus den allgemeinen Beweislastregeln, wonach derjenige, der etwas für sich Positives behauptet, dieses auch beweisen muss.
Aber dem Händler werden hier erhebliche Beweiserleichterungen nach § 632 BGB
zugute kommen, da die Arbeiten eben in der Regel nicht kostenlos sind, so dass Sie dann letztendlich die "Kostenlosigkeit" beweisen müssen.
Sollte also jemand das Telefonat mitangehört haben, sollten Sie diesen dazu befragen, ob und was er mitangehört hat, so dass Sie dann diese Person als Zeuge nennen könnten.
Auf die Schriftform kommt es dabei aber nicht an, da Verträge (mit wenigen Ausnahmen,die hier aber irrelevant sind) auch mündlich geschlossen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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