ein paar Freunde (und ich) überlegen, eine Art Nachrichtensendung zum Thema Hentai monatlich auf YouTube hochzuladen. Geplant ist dabei, dass die neu erschienenen "Werke" zusammengefasst und vorgestellt werden, und im Anschluss nach den Kriterien der Deutschen Film- und Mediengesellschaft bewertet werden.
Nun gibt es zum einen sogenannte Loli/Shota-Hentais, die jüngere Personen darstellen sollen. Diese wollen wir nicht behandeln, speziell da dies aus unserem Verständnis nicht klar von Kinderpornographie abgetrennt ist und wir auf der sicheren Seite sein wollen.
Allerdings stellt sich uns die Frage inwiefern andere Hentai ggf. straftrechtlich bedenklich sind, speziell im Bezug darauf, dass wir nicht die eigentlichen Werke verbreiten, sondern vielmehr nur darüber berichten. Zählt dies bereits als Verbreitung pornographischer Inhalte nach §184 StGB, ist das durch die Pressefreiheit gedeckt oder gibt es noch andere Stolperfallen?
Verständlicherweise möchte niemand von uns diesbezüglich Probleme bekommen.
Sofern Sie Hentai besprechen und diese auch abbilden, bzw im Bericht sonstwie darstellerisch einbilden, wird man dann die Berichterstattung auch als "verbreiten" und auch "zugänglich machen" im Sinne des Strafgesetzbuches annehmen müssen.
Zudem kann es auch urheberrechtliche Probleme dann geben.
Das bedeutet, auch Hentai, die keine kinderpornografischen Darstellungen (was nach § 184 b StGB strafbar wäre) enthalten, können dann strafrechtlich einschlägig verfolgt werden.
Wenn es sich z.B. um Darstellungen von Vergewaltigungen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren handelt, wird 184a StGB einschlägig sein.
Um das zu vermeiden, müssten eben alle Darstellungen aus den Hentai vermieden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller30. Januar 2024 | 12:14
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich danke für die schnelle Antwort.
Nun habe ich allerdings noch zwei Verständnisfragen.
- Müssen beide von Ihnen genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (Hentai besprechen UND darstellerisch einbilden) oder reicht bereits das Besprechen aus?
- Bezieht sich die von Ihnen genannte Einbildung auf Szenen aus dem Werk im Allgemeinen oder auf explizite pornographische Szenen? Mir ist bewusst, dass dies den urheberrechtlichen Aspekt nicht verändert, allerdings einen nicht pornographischen (oder zweideutigen Teil) eines zumindest teilweise pornographischen Werkes darstellt (zum Beispiel lediglich die Einblendung einer bekleideten Person oder eines zensierten Covers)
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. Januar 2024 | 12:18
Sehr geehrter Ratsiuchender,
das Besprechen allein ohne Hinweise auf die Darstellung wird nicht ausreichen.
Diese Einbindung bezieht sich auf die entsprechenden pornograpfischen Darstellungen.
Zensierte Darstellungen wären rein strafrechtlich dann unproblematisch.