Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn der Vermieter und der Nachmieter tatsächlich gemeinschaftlich hinter Ihrem Rücken eine Absprache getroffen haben, um Ihnen zu schaden, können Sie eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages verlangen. Die Schwierigkeit wird sicherlich darin liegen, diese Absprache nachweisen zu können. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, sehe ich keine guten Erfolgsaussichten.
Hierzu kommt es auch darauf an, dass Sie Ihre eigenen Absprachen mit dem Vermieter und dem Nachmieter belegen können. Allein das Wissen des Nachmieters, dass Sie ab November 2011 ausziehen wollten, verpflichtet den Nachmieter aber noch nicht, den Folgemietvertrag unmittelbar anzuschließen. Dazu hätten Sie eine entsprechende Vereinbarung abschließen sollen, bevor Sie den Kontakt zwischen Vermieter und Nachmieter vermittelt haben. Ist dies nicht erfolgt, zeigen sich jetzt die Nachteile.
Wenn die Wohnung von Ihnen bereits übergeben wurde, sollten Sie aber überprüfen, ob die Wohnung im November bereits durch den Vermieter oder andere Personen genutzt wird. Wenn eine regelmäßige Nutzung der Wohnung erfolgt, befreit Sie dies von der Verpflichtung zur Mietzinszahlung. Sie sollten daher versuchen in Erfahrung zu bringen, ob die Nachmieter tatsächlich bereits im November in die Wohnung einziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe als Nachweis noch eine Kopie der Anzeige über die der Nachmieter gefunden wurde, wo eindeutig das Datum 1.11. zu lesen ist.
Zudem habe ich den Vermieter bereits schriftlich darauf hingewiesen über die Situation und das ich es nicht in Ordnung finde. Da ich Kosten für die anzeige und co hatte und der Nachmieter durch mich gefunden wurde...
Als Antwort kam ein Angebot zur Kostenübernahme für die Anzeige....
Sind diese 2 Tatsachen ausreichend für den Nachweis?
Zu der 2. möglichkeit, wenn der neue Mieter bereits eingezogen ist, dass es mich von der Mietszinszahlung befreit... Dies trifft ebenfalls zu.
Gibt es hierzu eine Rechtlcihe Grundlage auf den ich den Vermieter hinweisen kann? könnten sie mir zutreffende Paragrafen nennen?
Vielen dank für ihr bemühen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können sich in diesem Fall z.B. auf ein Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.01.2009 (AZ: 42 C 273/08
) berufen, wenn der Nachmieter nachweislich eingezogen ist. Der Nachweis, dass der Nachmieter die Wohnung bereits benutzt ist von Ihnen zu erbringen, dies kann auch über den Zeugenbeweis erfolgen; bemühen Sie sich, derartige Beweise zu beschaffen. Zu weiteren Zahlungen für November sind Sie dann nicht verpflichtet.
Das Angebot auf Erstattung der Kosten für die Anzeigen sollten Sie annehmen. Machen Sie dem Vermieter aber dabei klar, dass Sie keine weitere Miete für die Nutzungszeit der Nachmieter zahlen. Bemühen Sie sich auch um eine Trennung der Nebenkosten ab November, damit später keine Nutzungszeiträume des Nachmieters bei Ihnen umgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt