Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Der Schuldnerschutz im Nachlassinsolvenzverfahren wirkt auch schon vor der Eröffnung des Verfahrens.
Sie müssen die geltend gemachte Forderung dem Nachlassgericht/Insolvenzverwalter mitteilen.
Dem Gläubiger sollten Sie mitteilen, dass die Nachlassinsolvenz beantragt wurde. Sollte Ihnen bereits ein Aktenzeichen vorliegen können Sie auch dieses dem Gläubiger mitteilen.
"Nichts tun" ist sicher der falsche Weg. Ebenso wie bei Zahlung sind hier hohe Haftungsrisiken gegeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für die Antwort. Können Sie bitte näher erläutern, wie/warum der Schuldnerschutz im Nachlassinsolvenzverfahren schon vor der Eröffnung des Verfahrens wirkt?
Die Bank kennt nämlich bereits sogar das Aktenzeichen des Antrags/Verfahrens und bezieht sich ausdrücklich darauf, fordert jedoch die Schuld ein.
Sehr geehrter Fragesteller,
Entweder hat die Bank einen Fehler gemacht oder sie "versucht es eben Mal". Aus den Paragraphen 1980 in Verbindung mit 1979 BGB geht hervor, dass eine Befriedigung von Gläubigern vor Antrag auf Nachlassinsolvenz oder nach Antragstellung dazu führt, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie als Erbe auch schon vor Eröffnung geschützt sind. (Es macht ja keinen Sinn Sie zur Zahlung zu verpflichten und Sie dafür andererseits zu bestrafen.)
Es gibt vorrangig zu befriedigende Schulden (Bestattungskosten) hierzu haben Sie aber nichts geschrieben. Ich rate Ihnen die Zahlung zu verweigern und nochmals auf das Insolvenzverfahren hinzuweisen. Sollte die Bank dann weitere Forderungen an Sie richten sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Rechtsanwalt in Kontakt treten und sich rechtliche Unterstützung sichern.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt