Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachlaßinsolvenz - Erbenhaftung zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluß

| 6. Dezember 2019 13:46 |
Preis: 65,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:51

Antrag auf Nachlaßinsolvenz wurde gestellt, und zwar wegen Zahlungsunfähigkeit (es sind schlichtweg keine liquiden Mittel vorhanden), alle Konten sind überzogen, es gibit jedoch Immolbilienbesitz; Sachverständiger prüft. Soweit ich verstanden habe, ist die Begrenzung der Haftung auf den Nachlaß aber erst mit dem Eröffnungsbeschluß wirksam.
EInes der Kreditkarteninstitute wendet sich nun über ein Inkassoinstitut an die Erben, hat die Verträge gekündigt und verlangt sofortige Begleichung der Verbindlichkeiten.
Sowohl das Nachlaßgericht als auch das Amtsgericht für den Insolvenzantrag (beides das Amtsgericht am gleichen Ort) haben eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erhalten, die aber ohne amtliche Hilfe (sozusagen privat) entstanden ist.
Wie verhält man sich gegenüber dem Inkassoinstitut oder auch allgemein, wenn (weitere) Forderungen aus dem Nachlaß gestellt werden? Kann man den Anspruch zwischen-zeitweilig abwehren (z.B. 2014 BGB), und "muß man was tun" oder kann sich passiv verhalten?

6. Dezember 2019 | 14:26

Antwort

von


(743)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Der Schuldnerschutz im Nachlassinsolvenzverfahren wirkt auch schon vor der Eröffnung des Verfahrens.
Sie müssen die geltend gemachte Forderung dem Nachlassgericht/Insolvenzverwalter mitteilen.
Dem Gläubiger sollten Sie mitteilen, dass die Nachlassinsolvenz beantragt wurde. Sollte Ihnen bereits ein Aktenzeichen vorliegen können Sie auch dieses dem Gläubiger mitteilen.
"Nichts tun" ist sicher der falsche Weg. Ebenso wie bei Zahlung sind hier hohe Haftungsrisiken gegeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2019 | 12:05

Vielen Dank für die Antwort. Können Sie bitte näher erläutern, wie/warum der Schuldnerschutz im Nachlassinsolvenzverfahren schon vor der Eröffnung des Verfahrens wirkt?
Die Bank kennt nämlich bereits sogar das Aktenzeichen des Antrags/Verfahrens und bezieht sich ausdrücklich darauf, fordert jedoch die Schuld ein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2019 | 12:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Entweder hat die Bank einen Fehler gemacht oder sie "versucht es eben Mal". Aus den Paragraphen 1980 in Verbindung mit 1979 BGB geht hervor, dass eine Befriedigung von Gläubigern vor Antrag auf Nachlassinsolvenz oder nach Antragstellung dazu führt, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie als Erbe auch schon vor Eröffnung geschützt sind. (Es macht ja keinen Sinn Sie zur Zahlung zu verpflichten und Sie dafür andererseits zu bestrafen.)

Es gibt vorrangig zu befriedigende Schulden (Bestattungskosten) hierzu haben Sie aber nichts geschrieben. Ich rate Ihnen die Zahlung zu verweigern und nochmals auf das Insolvenzverfahren hinzuweisen. Sollte die Bank dann weitere Forderungen an Sie richten sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Rechtsanwalt in Kontakt treten und sich rechtliche Unterstützung sichern.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2019 | 12:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Beratung auf meine Frage erfolgte rasch und verständlich. Auch die Nachfrage wurde umgehend und dann relativ ausführlich und konkret beantwortet.
Ich bin recht zufrieden, vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Dezember 2019
4,8/5,0

Die Beratung auf meine Frage erfolgte rasch und verständlich. Auch die Nachfrage wurde umgehend und dann relativ ausführlich und konkret beantwortet.
Ich bin recht zufrieden, vielen Dank!


ANTWORT VON

(743)

Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht