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'Nachholen des Visumsverfahrens' umgehen

12. Oktober 2015 22:26 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein jetziger Mann, der aus dem Kosovo stammt, ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, hielt er sich aus gesundheitlichen Gründen geduldet (er trägt eine Prothese) in Deutschland auf. Wir haben im Frühjahr diesen Jahres geheiratet und anschließend bei der deutschen Ausländerbehörde einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gestellt. Nach ca. 3 Monaten kam die mündliche Aussage (schriftlich liegt leider immer noch nichts vor), dass mein Mann das Visumsverfahren nachholen und im Kosovo ein Visum zum Ehegattennachzug beantragen muss.

Unsere Frage ist: Können wir das umgehen?

Ich denke da insbesondere an §39 Nr. 5 AufenthV , der doch besagt, dass man eine Aufenthaltsgenehmigung aus dem Bundesgebiet einholen darf, wenn man zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz einer Duldung war?

Die ALB hat davon gesprochen uns eine Vorabzustimmung auszustellen, die das Visumsverfahren beschleunigen soll. Liegt die Ausstellung einer solchen Bescheinigung im Ermessen der ALB und könnte häufiges Nachfragen (auch wegen der langen Wartezeit) sich negativ auswirken?

Vielleicht noch als Zusatzinfo: Ich verdiene ausreichend und habe eine vernünftige Wohnung. Mein Mann hat bereits die nötigen Sprachtests absolviert, ist niemals straffällig geworden etc.

Vielen Dank für die Mühe!

12. Oktober 2015 | 22:48

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben völlig recht.

Ihr Mann hat zwar eine Aufenthaltssperre gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG . Nach S. 3 der Vorschrift findet das aber im Falle eines Anspruches auf Erteilung dann keine Anwendung.

Nach § 39 Abs. 5 AufenthV wird vom Visum abgesehen, wenn der Anspruch im Besitz einer Duldung entsteht. Die Duldung muss für andere Zwecke erteilt werden, als zum Zwecke der Eheschließung und darf auch nicht vom Ausländer verursacht sein. Dies dürfte der Fall sein, wenn er aufgrund einer Krankheit geduldet wird. Die Eheschließung muss aber in Deutschland erfolgt sein.

Einziges, was in dem Zusammenhang problematisch sein kann sind Ausweisungsgründe. Manchmal im Laufe des Verfahrens werden diese Verwirklicht (z.B. Nichtvorlage des Reisepasses, falsche Angaben ggü. der Behörde, etc). In so einem Fall liege dann kein Anspruch mehr auf Erteilung und das Visum wäre notwendig.

Ansonsten, wenn er Deutschkenntnisse hat und das Ehepaar dann ausreichend Einkommen hat, dürfte die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Eine Vorabzustimmung erübrigt sich daher. Ohnehin hat man keinen Anspruch darauf.

Gerne kann meine Kanzlei den Fall übernehmen, sollte die Behörde dann ablehnen oder nicht entscheiden. Hierzu bitte Kontakt per Email aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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