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Nachbarschaftsrecht Niedersachsen: Abstand einer überbauten Terrasse

5. März 2011 12:35 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


13:36

Zusammenfassung

Hat mein Nachbar das Recht, seine Terrasse zu erweitern und zu überdachen, obwohl sie weniger als 3 Meter von meinem Grundstück entfernt ist?

Nach der Bauordnung Niedersachsens muss der Mindestabstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück 3 Meter betragen. Dies gilt auch, wenn die Terrasse überbaut und wohnraumähnlich genutzt wird. Wenn der Nachbar die Erweiterung und Überdachung ohne behördliche Genehmigung vorgenommen hat, besteht ein Anspruch auf Beseitigung. Der Nachbar kann sich wahrscheinlich nicht auf Bestandsschutz berufen, da die Terrasse weder schutzwürdig ist, noch vor mehr als 10 Jahren errichtet wurde.

Es geht um den einzuhaltenden Abstand einer überbauten Terrasse zum Nachbargrundstück, sowie um die daraus resultierenden Möglichkeiten diese wieder zurück bauen zu lassen - in Niedersachsen.

Ich bin Eigentümer eines Einfamilienhauses (EFH). Mein Nachbar bewohnt ebenfalls ein EFH. Beide Grundstücke liegen von der Straße aus gesehen nebeneinander.

Zwischen der Grundstücksgrenze und dem EFH des Nachbarn hat dieser eine Terrasse errichtet. Ursprünglich, also bei der Erstellung des Nachbar-EFH, war diese Terrasse wesentlich kleiner und nicht überdacht.

Speziell in den letzten Jahren jedoch, hat der Nachbar die Gesamtfläche der Terrasse deutlich vergrößert, so dass diese jetzt deutlich näher an die Grundstücksgrenze herangerückt ist (Abstand < 2Meter). Außerdem wurde die Terrasse in den letzten Jahren komplett überdacht (Holzständerwerk mit Glas-, bzw. Kunststoffüberdachung), wobei die Überdachung ebenfalls auf einer Länge von ca. 6-8 Metern, bei einem Abstand von unter 2 Metern, unmittelbar an die Grundstücksgrenze ragt.

Zwar sind die 3 Seiten der Überdachung nicht geschlossen (wie bei einem Wintergarten), jedoch wird diese "wohnraumähnlich" genutzt. (Fast) ganzjährig sind dort Gartensofas aufgestellt, sowie diverse Regale, Heizlüfter und ähnliches.

Hier nochmal meine konkreten Fragen:
Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein?

Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein wenn diese überbaut und wohnraumähnlich genutzt wird?

Kann ich den Rückbau der Überdachung fordern und besteht eine realistische Chance diese Forderung per Gerichtsverfahren umzusetzen?

Kann sich der Nachbar auf Bestandsschutz berufen?

Welche Paragraphen finden Anwendung?


(Beauftragung zur weiteren Interessenvertretung möglich!)

5. März 2011 | 13:18

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1) Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein?

Nach § 7 der Bauordnung Niedersachsen muss der Mindestabstand 3 m betragen.

Dies gilt auch für Terrassenbauten, § 12 a Absatz 1 Bauordnung Niedersachsen, welcher wie folgt lautet:

„(1) Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten. Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten."

Hier wäre ein Abstand weniger als 3 m nur zulässig, wenn der Nachbar, also Sie, zugestimmt hätten.


2) Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein wenn diese überbaut und wohnraumähnlich genutzt wird?

Der Abstand muss mindestens 3 m betragen.

3) Kann ich den Rückbau der Überdachung fordern und besteht eine realistische Chance diese Forderung per Gerichtsverfahren umzusetzen?

Wenn der Nachbar die Vergrößerung der Terrasse sowie den Anbau der Überdachung baurechtswidrig – also insbesondere ohne behördliche Genehmigung – vorgenommen hat, besteht auch ein Anspruch auf Beseitigung.

Grundsätzlich ist die Überdachung einer Terrasse genehmigungsfrei. Das heißt, es bedarf keiner Baugenehmigung.

Allerdings ist es dennoch erforderlich, dass sich der Bauherr an die Gesetze, hier insbesondere die Grenzabstände hält.

Da der Nachbar sich durch die Erweiterung nicht mehr an die Mindestabstände gehalten ist, ist der Erweiterungsbau nebst Überdachung baurechtswidrig erfolgt.

Nach § 89 Bauordnung Niedersachsen kann die Behörde die Beseitigung der Anlagen verlangen.


4) Kann sich der Nachbar auf Bestandsschutz berufen?

Das kommt darauf an, wie alt der Bau Terrasse ist. Aber in der Regel wird sich der Nachbar in Ihrem Fall nicht auf Bestandsschutz berufen können.

Der Bestandsschutz entstammt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz. Ihm wohnt aber insbesondere ein zeitliches Moment inne, welches hier noch nicht eingehalten ist.

Es sollen insbesondere alte Bauten geschützt werden.

Zum einen ist eine Terrasse aber weder dem Grunde nach schutzwürdig, noch hat der Nachbar diese in der Art bereits vor deutlich mehr als 10 Jahren errichtet.


5) Welche Paragraphen finden Anwendung?

Es greift in erster Linie die Niedersächsische Bauordnung und die dazu bereits genannten §§.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2011 | 13:33

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.

Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich auf ähnliche Aussagen getroffen.
Allerdings habe ich auch gelesen, dass z.B für einen Carport Sondervorschriften gelten, die wiederum eine Bebauung mit einem Abstand von 1m erlauben. In dem Bebauungsplan des damaligen Neubaugebietes wurden eben auch solche Carports genehmigt.
Ist es tatsächlich so, dass das nicht für Terrassen gilt?

Kann nur die Baubehörde oder auch ich auf den Rückbau Einfluss nehmen?

Ich freue mich auf Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. März 2011 | 13:36

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Die Terrasse findet separate Erwähnung in der Landesbauordnung. Daher kann man keine direkte Parallele zum Carport erzielen.

Für den Carport gelten in der Tat andere Regelungen, da es sich um eine "Modeerscheinung" der letzten Jahre handelt.

Dies ist aber nicht zu vergleichen mit der Terrasse.

Sie können auch zivilrechtlich von dem Nachbarn Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB verlangen.

Daneben ist aber die Behörde verpflichtet, einzuschreiten.

Sie können die Behörde notfalls auch per Verpflichtungsklage dazu bekommen, einzuschreiten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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