Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein?
Nach § 7 der Bauordnung Niedersachsen muss der Mindestabstand 3 m betragen.
Dies gilt auch für Terrassenbauten, § 12 a Absatz 1 Bauordnung Niedersachsen, welcher wie folgt lautet:
„(1) Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten. Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten."
Hier wäre ein Abstand weniger als 3 m nur zulässig, wenn der Nachbar, also Sie, zugestimmt hätten.
2) Wie groß muss der Abstand einer Terrasse zum Nachbargrundstück sein wenn diese überbaut und wohnraumähnlich genutzt wird?
Der Abstand muss mindestens 3 m betragen.
3) Kann ich den Rückbau der Überdachung fordern und besteht eine realistische Chance diese Forderung per Gerichtsverfahren umzusetzen?
Wenn der Nachbar die Vergrößerung der Terrasse sowie den Anbau der Überdachung baurechtswidrig – also insbesondere ohne behördliche Genehmigung – vorgenommen hat, besteht auch ein Anspruch auf Beseitigung.
Grundsätzlich ist die Überdachung einer Terrasse genehmigungsfrei. Das heißt, es bedarf keiner Baugenehmigung.
Allerdings ist es dennoch erforderlich, dass sich der Bauherr an die Gesetze, hier insbesondere die Grenzabstände hält.
Da der Nachbar sich durch die Erweiterung nicht mehr an die Mindestabstände gehalten ist, ist der Erweiterungsbau nebst Überdachung baurechtswidrig erfolgt.
Nach § 89 Bauordnung Niedersachsen kann die Behörde die Beseitigung der Anlagen verlangen.
4) Kann sich der Nachbar auf Bestandsschutz berufen?
Das kommt darauf an, wie alt der Bau Terrasse ist. Aber in der Regel wird sich der Nachbar in Ihrem Fall nicht auf Bestandsschutz berufen können.
Der Bestandsschutz entstammt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14
Grundgesetz. Ihm wohnt aber insbesondere ein zeitliches Moment inne, welches hier noch nicht eingehalten ist.
Es sollen insbesondere alte Bauten geschützt werden.
Zum einen ist eine Terrasse aber weder dem Grunde nach schutzwürdig, noch hat der Nachbar diese in der Art bereits vor deutlich mehr als 10 Jahren errichtet.
5) Welche Paragraphen finden Anwendung?
Es greift in erster Linie die Niedersächsische Bauordnung und die dazu bereits genannten §§.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich auf ähnliche Aussagen getroffen.
Allerdings habe ich auch gelesen, dass z.B für einen Carport Sondervorschriften gelten, die wiederum eine Bebauung mit einem Abstand von 1m erlauben. In dem Bebauungsplan des damaligen Neubaugebietes wurden eben auch solche Carports genehmigt.
Ist es tatsächlich so, dass das nicht für Terrassen gilt?
Kann nur die Baubehörde oder auch ich auf den Rückbau Einfluss nehmen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Die Terrasse findet separate Erwähnung in der Landesbauordnung. Daher kann man keine direkte Parallele zum Carport erzielen.
Für den Carport gelten in der Tat andere Regelungen, da es sich um eine "Modeerscheinung" der letzten Jahre handelt.
Dies ist aber nicht zu vergleichen mit der Terrasse.
Sie können auch zivilrechtlich von dem Nachbarn Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB
verlangen.
Daneben ist aber die Behörde verpflichtet, einzuschreiten.
Sie können die Behörde notfalls auch per Verpflichtungsklage dazu bekommen, einzuschreiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt