Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
1. Zustimmungserfordernis nach BbgNRG:
Gemäß § 14 Abs. 1 BbgNRG dürfen Terrassen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis 60° zur Grenze verlaufen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,5m zur Grenze eingehalten wird. Da die Terrasse direkt an der Grenze errichtet wurde, wäre Ihre Zustimmung erforderlich gewesen. Die Frist zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs beträgt gemäß § 16 Abs. 1 BbgNRG 2 Jahre ab Anbringung der Anlage.
2. Abstandsvorschriften nach Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO):
Für Terrassen gelten die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO. Demnach müssen vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von 0,4 der Wandhöhe, mindestens aber 3m tief, frei bleiben. Ausnahmen gelten für Terrassen bis 1m Höhe. Die auf Stelzen errichtete Terrasse mit 80cm Höhe müsste demnach einen Grenzabstand von 3m einhalten, sofern keine Abweichung im Bebauungsplan festgesetzt ist. Laut Ihrer Eingrenzung haben Sie bei diesem Punkt aber bereits selbst eine Auskunft eingeholt, sodass hier weiterführende Erläuterungen nicht mehr notwendig sind.
3. Beeinträchtigung durch Rasenbewässerung:
Grundsätzlich darf jeder Eigentümer sein Grundstück nutzen, solange er dabei nicht in unzulässiger Weise auf das Nachbargrundstück einwirkt. Werden durch die Rasenbewässerung regelmäßig Möbel etc. des Nachbarn beschädigt, könnte darin eine wesentliche Beeinträchtigung liegen. Dies wäre im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen.
Zusammenfassend verstößt die Terrasse mangels Zustimmung gegen das BbgNRG und wahrscheinlich auch gegen Abstandsvorschriften der BbgBO. Sie können innerhalb der 2-Jahres-Frist einen Beseitigungsanspruch geltend machen. Die Errichtung eines 2m hohen Sichtschutzzauns auf Ihrem Grundstück ist zulässig.
Dies stellt eine erste rechtliche Einschätzung dar. Für eine abschließende Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Hinzuziehung aller relevanten Unterlagen zu prüfen.
Gerne können Sie sich bei Rückfragen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Welche Möglichkeiten bestehen , das man die Frist von 2 Jahren nutzt um diese für die Zukunft ( über 2 Jahre hinaus) zu sichern.
Können Sie hier unterstützen?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist es nicht möglich, die Frist von 2 Jahren für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) einseitig zu verlängern.
Wie ich bereits in meiner ersten Antwort ausgeführt habe, beträgt die Frist zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 BbgNRG 2 Jahre ab Anbringung der Anlage. Verjährungs- und Ausschlussfristen können durch einseitige Erklärungen Ihrerseits leider nicht verlängert werden. Hierfür bedürfte es schon eines entsprechenden Vertrages mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks. Dazu müssten Sie also zunächst in Vertragsverhandlungen eintreten.
Innerhalb der 2-Jahres-Frist müssen Sie aktiv werden und den Beseitigungsanspruch geltend machen, um Ihre Rechte zu wahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen. Eine Sicherung über die 2 Jahre hinaus ist leider nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen daher, zeitnah mit dem Nachbarn Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, müssen Sie innerhalb der Frist Klage auf Beseitigung erheben, um den Anspruch durchzusetzen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Wahrnehmung Ihrer nachbarrechtlichen Ansprüche. Bitte melden Sie sich bei weiteren Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin