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Nachbarschaftsrecht?

| 4. Dezember 2012 12:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unmittelbar nachdem wir Mitte Sept. d.J. entlang des Zaunes zum Nachbargrundstück der Familie E. eine Hecke gepflaanzt hatten, schüttete Herr E. ein Unkrautvernichtungsmittel über oder durch den Zaun auf unser Grundstück. Ein total verbrannter Rasenstreifen ging sodann bis dicht an unsere frisch gepflanzte Hecke heran.
Auf diese hatte er es wohl auch trotz der Ende Okt. nachgereichten Erklärung, daß ein Grenzstreifen 50 cm gras- und unkrautfrei zu halten seien, vor allem abgesehen, denn bei der Pflanzung giftete er bereits: „Die kommt wieder weg!"
Da wir von den wiederholten Böswilligkeiten und Gehässigkeiten dieses ehrenwerten Herrn genug haben, würden wir nun doch „am liebsten" Anzeige wegen …?... erstatten. Vielleicht tritt dann endlich einmal Ruhe ein.
Vermerkt sei, daß - Herrn E. bekannt - auch unser Hund dort immer schnuffelt und er sich damit hätte vegifteb können.
Also Fragen: Ist das ein relevaner Anzeigengrund für eine strafbare Handlung? Wenn ja, wie begründet man diesen? Und bei wem müßte man Anzeige erstatten?
Für Ihre anwaltliche Hilfe danke ich Ihnen im voraus
Mit freundlichen Grüßen
H.F.

4. Dezember 2012 | 12:32

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


noach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zunächst der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt.

Zudem dürfte auch der Straftatbestand des § 324a StGB - Bodenverunreinigung - erfüllt sein, wobei ggfs. ein besonders schwerer Fall nach § 330 StGB
vorliegen könnte.


Sie sollten daher einen Strafantrag schriftlich bei der

Staatsanwaltschaft Neuruppin

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

stellen. Dazu sollte der gesamte Vorfall geschildert und auch alle zur Verfügung stehenden Beweismittel (Zeugen, Fotos) beigefügt werden. Mehr müssen Sie im strafrechtlichen Verfharen nicht machen.

Bitten Sie darum, Ihnen das Aktenzeichen nach Einleitung des Ermittlungsverfahren mitzuteilen und Sie vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Bewertung des Fragestellers 6. Dezember 2012 | 11:05

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