Sehr geehrter Ratsuchender,
noach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zunächst der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB
erfüllt.
Zudem dürfte auch der Straftatbestand des § 324a StGB
- Bodenverunreinigung - erfüllt sein, wobei ggfs. ein besonders schwerer Fall nach § 330 StGB
vorliegen könnte.
Sie sollten daher einen Strafantrag schriftlich bei der
Staatsanwaltschaft Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
stellen. Dazu sollte der gesamte Vorfall geschildert und auch alle zur Verfügung stehenden Beweismittel (Zeugen, Fotos) beigefügt werden. Mehr müssen Sie im strafrechtlichen Verfharen nicht machen.
Bitten Sie darum, Ihnen das Aktenzeichen nach Einleitung des Ermittlungsverfahren mitzuteilen und Sie vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
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