Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich kennt das Gesetz kein Selbsthilferecht und sieht ein solches auch nur in Ausnahmefällen vor, weshalb man das erneute Bepflanzen von Efeu gerichtlich durchsetzen muss.
Im Rahmen eines (vom Gesetz geduldeten) Überbaus bleiben zwar die Eigentumsverhältnisse am überbauten Grundstück unberührt aber zu duldende Überbau steht im Eigentum des Eigentümers des Stammgrundstücks. Das bedeutet, dass Sie aus dem Eigentumsrecht grundsätzlich keine Befugnisse herleiten können.
Soweit sich aber der Nachbar verpflichtet hat, den Efeu wieder anzubringen, können Sie dies schuldrechtliche Verpflichtung gerichtlich durchsetzen.
Ein eigenmächtiges Anpflanzen bzw Anbringen einer entsprechenden Rankhilfe ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es würden unabwendbare Folgen eintreten, die ein solches Selbsthilferecht gewährleisten würden. Dies ist bei dem Bewachsen von Efeu nicht der Fall.
Soweit es sich aber bei dem besagten Objekt um die Innenseite der Mauer handelt, also Ihrem Grundstück zugewandt, dürfen Sie diese ohne Weiteres bepflanzen, da hierdurch der Nachbar auch nicht in seinen Eigentumsrechten benachteiligt wird, bzw. die Bewachsung mit Efeu schon im Vorfeld geduldet und sogar eine Vereinbarung hinsichtlich der Neubewachsung getroffen wurde! Dies gilt auch für die Rankhilfe, soweit die Mauer dadurch nicht nachteilig beschädigt wird.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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