Guten Tag!
Grundsätzlich ist gegen Nachbarschaftshilfe nichts einzuwenden.
Arbeitnehmer sind in der Regel bei Arbeitsunfällen durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies scheidet aber bei "kostenlosen" Helfern aus.
Sollte einer Ihrer Bekannten verunfallen, könnten aber deren vorhandene Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen greifen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn Ihre Helfer bei Ihnen etwas beschädigen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung decken Haftpflichtversicherungen Gefälligkeitsschäden nicht ab.
Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand im erheblichem Umfang arbeitet ohne den erforderlichen Meldepflichten nachzukommen. Gefälligkeiten oder Nachbarschafftshilfe sind hiervon jedoch ausgenommen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass keine Zweifel daran aufkommen können, dass es sich auch tatsächlich nur um Nachbarschaftshilfe handelt. Hilfen im Urlaub, nach Feierabend oder am Wochenende sind okay.
Der arbeitslose Helfer muss darauf achten, dass er auch weiterhin für die Bundesagentur für Arbeit "verfügbar" bleibt. Bei einer intensiven, dauerhaften, täglichen Hilfe, gefährdet er seine Leistungen.
Der "Obulus" darf natürlich kein Ersatz für Lohn darstellen. Gegen ein Geschenk ist jedoch nichts einzuwenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Ziegler
Rechtsanwältin
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