Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, Ihren Garten und Ihre Terrasse ohne unzumutbare Beeinträchtigungen zu nutzen (§ 1004 i.V.m. § 906 BGB). Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet zwar eine gegenseitige Rücksichtnahme, jedoch besteht auch für Sie ein Recht, vor erheblichen und dauerhaften Störungen geschützt zu werden.
Die von Ihnen geschilderte Situation – die intensive Nutzung eines kleinen Privatgrundstücks als Fußballplatz mit entsprechend starken und regelmäßigen Geräuschentwicklungen sowie wiederkehrenden Einschlägen von Fußbällen – überschreitet die Grenze der sozialadäquaten Nutzung eines Wohngrundstückes erheblich. Die ständige Lärmbelästigung durch das Auftreffen von Bällen auf Zäune stellt nach der Rechtsprechung eine immissionsschutzrechtlich relevante und nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Hierbei ist insbesondere entscheidend, dass nicht nur gelegentliches Spielen vorliegt, sondern regelmäßig über Jahre hinweg, und darüber hinaus auch an besonders geschützten Ruhezeiten (Feiertagen und Wochenenden) gespielt wird.
Die einschlägige Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen "üblichen Kindergeräuschen", die im Rahmen der allgemeinen Toleranzpflicht (§ 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) akzeptiert werden müssen, und übermäßigen Belästigungen durch „Spielbetrieb" und ständiges Auftreffen der Bälle auf Grenzzäune oder in Ihren Garten. Auch der Bundesgerichtshof erkennt zwar grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat und hinnehmbar an, differenziert aber ausdrücklich, wenn es um intensives, ständiges und bewusst geduldetes Verhalten (wie z.B. dauerhaftes Bolzen) geht, insbesondere wenn Alternativen wie öffentliche Spiel- oder Sportplätze vorhanden sind.
Da Ihre bisherige freundliche Ansprache gegenüber den Nachbarn erfolglos blieb, empfiehlt es sich nunmehr, die Nachbarn schriftlich aufzufordern, das dauerhafte Fußballspielen auf ihrem Grundstück und insbesondere das Auftreffen der Bälle auf Ihre Einfriedung und Ihren Garten unverzüglich zu unterlassen (§§ 906, 1004 BGB). Dabei sollten Sie eine angemessene Frist zur Abstellung der Störungen setzen (z.B. zwei Wochen).
Sollten Ihre Nachbarn hierauf nicht angemessen reagieren, bestünde die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten. Hier wäre eine Unterlassungsklage denkbar, verbunden ggf. mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 935 ff. ZPO). Ein Gericht könnte Ihre Nachbarn zur Unterlassung oder zumindest zu bestimmten zeitlichen Einschränkungen verpflichten. Es ist auch durchaus üblich, dass Gerichte in solchen Fällen Spielzeiten festlegen, um eine gegenseitige Rücksichtnahme sicherzustellen.
Zur Vorbereitung möglicher gerichtlicher Schritte empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation des Ausmaßes der Störungen (Datum, Uhrzeit, Art und Dauer der Belästigungen sowie gegebenenfalls Fotos und Videos der Auswirkungen der Störungen, wie Beschädigungen durch Bälle). Auch Zeugenaussagen weiterer betroffener Nachbarn können hilfreich sein.
Abschließend sollten Sie bedenken, dass Gerichte zunächst oft versuchen, einen Kompromiss zwischen beiden Parteien zu vermitteln (z.B. zeitliche Einschränkungen beim Fußballspielen oder bauliche Veränderungen, die Geräusche reduzieren). Allerdings steht Ihnen bei solch massiven und dauerhaften Beeinträchtigungen ein klarer Rechtsanspruch auf Unterlassung zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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