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Nachbar baut an meine Tiefgarage an

7. Oktober 2012 21:06 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Grundstücksnachbar baute 3 Jahre später an meine Tiefgaragenwand ( auf der Grenze im UG ) an.
Also nun Wand an Wand. Er hat seine Wand aber cirka 20 cm höher gemacht.
Nun verlangt er von mir ca. 15-20 m Fuge mit Kemperol abzudichten.
Auf meiner Tiefgarage ist Grünfläche,die Tiefgaragendecke aus WU Beton so das die Entwässerung über Drainagen funktioniert bzw. auch in die Fuge seiner und meiner Wand fließt.

Nun der Nachbar schreibt mit dem Anwalt und fordert mich auf die Abdichtungsarbeiten auf meine Kosten auszuführen.

Ich denke dass er die Arbeiten ausführen müßte, da er viele Jahre später an meine Wand angebaut hat.
Ich habe Ihm auch schon einen Vorschlag gemacht, indem wir uns die Kosten kulanterweise teilen, aber er verlangt es von mir, da mein TG " Wasser"
in die Fuge läuft.

Danke für eine präzise Beantwortung

7. Oktober 2012 | 23:06

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


zunächst muss ich ausführen, dass der Ort der mir angezeigt wird, zumindest in BW als auch in Bayern existiert.

Ich gehe zuerst von den Gesetzen BW aus.

Die Antwort auf Ihre Frage dürfte sich nach dem Nachbarrecht BW richten. Dies jedoch nur, soweit keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Nachbarrechte in BW sind für Grenzwände nur gering detailliert ausgeführt. Sie bieten keinen speziellen Anhaltspunkt.

Jedoch ist in § 1 NRG BW geregelt, wer für den Abfluss des Regenwassers verantwortlich ist.

"Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, daß der Nachbar nicht belästigt wird."

Damit wäre den Forderungen Ihres Nachbarn nachzukommen.


Nach dem Nachbarrechten Bayerns ist folgendes zu sagen:

Eine Regelung für Grenzwände existiert nicht (nur für die Kommunmauer/gemeinsame Mauer).

Demnach sind in Bayern die Regelungen des BGB direkt anzuwenden.

§ 906 BGB kann auch für Regenwasser einschlägig sein (BGH: Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 277/10 ).

Damit könnte Ihr Nachbar, insofern eine Fugenabdichtung nicht zumutbar ist, einen Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ).

Da eine solche Abdichtung von Ihnen verlangt werden kann, ist diese auszuführen bzw. gerichtlich einklagbar. (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ).

Leider kann ich Ihnen für diese beiden Bundesländer keine günstigere Antwort erteilen.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

ANTWORT VON

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