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Nach Testament falsche Einleitung des Nachlassverfahrens abwehren

| 7. April 2025 23:02 |
Preis: 45,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:33

Oma (A) <- gestorben
||=Mutter (B)...<- ausgeschlagen
..........\\\\\\\\.............\\\\\\\\
.....Bruder (C)...Ich(D)

GESICHERT STAND HEUTE: Meine Oma (A) ist gestorben, meine Mutter (B) hat das Erbe ausgeschlagen und dabei dem Amt gegenüber meinen Bruder (C) als auch Mich (D) als potentiellen Erben angegeben.

Im Testament von meiner Oma (A) , das vom Amtsgericht am 07. Mai 2024 durch den Bezirksnotar eröffnet worden ist, wird meine Mutter (B) als "Haupterbin eingesetzt" und mein Bruder (C) als "Nacherbe eingesetzt".

Danach steht etwas verwirrend im Testament folgendes, ich versuche es buchstabengetreu hinzuschreiben, es wirkt etwas wirr:

"5/60.00 für Daniel
Zwennd muß eine Schätzung sowie die Auflösung des Haushaltes fachgerecht erfolgen."

Ich habe vom Amt eine Benachrichtigung zum Nachlassverfahren bekommen, und somit entsprechende Fristen: Erschwerend kommt hinzu, dass mein Bruder im Ausland lebt und somit mehr Zeit hat zu reagieren als ich - 6 Monate anstatt 6 Wochen, und ich gar nicht weiß ob er Bescheid bekommen hat oder nicht und ob und wie er reagieren würde. Er möchte sich nicht einigen und scheint auf Zeit zu spielen.

1. Ist das Testament so zu lesen, dass meine alle Mutter (B) erbt, und durch die Ausschlagung nun mein Bruder (C) an die Stelle meiner Mutter tritt und somit ich (D) raus bin und auch keinen Pflichteil habe? Ist durch den wirren Zusatz das ganze evtl. angreifbar? Was würde sich dadurch insgesamt ändern, insbesondere wenn mein Bruder (C) im Ausland ist und 6 Monate Reaktionszeit hat und ich (D) im Inland nur 6 Wochen?

2. Hat das Amt einen Fehler gemacht, wenn das Testament etwas anderes sagt und es mich (D) trotzdem (und möglicherweise auch meinen Bruder (C)) anschreibt und mir gegenüber das Nachlassverfahren eröffnet, so dass ich innerhalb von 6 Wochen reagieren muss? Wie ist das mit meinem Bruder (C) zu sehen, der im Ausland ist und 6 Monate Reaktionszeit hat und ich (D) im Inland nur 6 Wochen?

3. Wenn ja: Kann ich das durch ein Schreiben rück abwickeln, so dass nur noch mein Bruder (C) im Ausland ein Nachlassverfahren hat und seine Frist hat, oder ist in jedem Fall anzuraten eine notarielle Ablehnung vorzunehmen, um nicht die Gefahr eines "negativen Erbes" einzugehen und draufzuzahlen? Ist das vielleicht einfach eine Zeitproblematik, und wenn man gar nicht weiß ob man was erben tut sollte man einfach immer zum Notar gehen um abzulenen und gut ist? Wie ist das mit meinem Bruder (C) zu sehen, der im Ausland ist und 6 Monate Reaktionszeit hat und ich im Inland nur 6 Wochen, der kann ja einfach immer noch sich einklagen wenn ich es annehme und etwas finde? Kann ich das irgendwie verhindern, dass er diesen Vorteil mir gegenüber hat?

4. Laut meiner Mutter wurde vom Geld meiner Oma für einen Taxifahrer, der meine Oma betreut hat, in den letzten 5 Jahren eine Wohnung gekauft. Ist es von der Erfahrung her machbar sowas innerhalb der Fristen zu so zu klären dass klar ist dass man das sich holen könnte?

5. Ich habe ja vom Amt diesen Bescheid zur Eröffnung des Nachlassverfahrens bekommen. Kann ich in der Zeit, egal wie ich mich sonst (gegenüber dem Amt) verhalte, bis neues vom Amt kommt die Sachlage klären, mittels dieses Schriftstückes, oder ist das eher zu vermeiden da es möglicherweise nicht anerkannt wird oder negative rechtliche Auswirkungen bis Strafbarkeit haben kann? Oder brauche ich dafür etwas ganz anderes noch? Wie schnell reagieren Ämter und Banken? Stand heute hätte ich wohl so 5 Wochen...

6. Wie sollte man an Sich allgemein am Besten Taktisch verhalten? Das hier ist alles zu Berücksichtigen:
- Mein Bruder hat eine längere Frist als ich, da er im Ausland ist
- Mein Bruder ist im Testament als Nacherbe eingesetzt und ich nicht: Es ist gar nicht klar ob ich überhaupt erben kann, oder einen Pflichteil habe. Das Testament ist auch etwas merkwürdig mit "Haupterbe" und dem komischen Nachsatz...
- Es ist unklar ob überhaupt etwas zu erben ist und ob ich es in der Zeit noch überhaupt klären kann

7. April 2025 | 23:58

Antwort

von


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1. Das Testament scheint Ihre Mutter (B) als Haupterbin und Ihren Bruder (C) als Nacherben einzusetzen. Da Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, könnte Ihr Bruder (C) an ihre Stelle treten. Sie (D) sind im Testament nicht erwähnt, was bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, es sei denn, Sie sind pflichtteilsberechtigt und das Testament schließt Sie nicht ausdrücklich aus. Der wirre Zusatz im Testament könnte möglicherweise angreifbar sein, aber das hängt von der genauen Formulierung und dem Kontext ab. Die unterschiedliche Frist für Ihren Bruder im Ausland (6 Monate) und für Sie im Inland (6 Wochen) ist gesetzlich so geregelt und kann nicht geändert werden.



2. Das Amt hat Sie korrekt angeschrieben, da Sie als potenzieller Erbe in Betracht kommen, nachdem Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat. Die Fristen sind gesetzlich festgelegt: 6 Wochen für Inländer und 6 Monate für im Ausland lebende Personen. Ihr Bruder hat aufgrund seines Auslandsaufenthalts eine längere Frist, was gesetzlich vorgesehen ist.



3. Sie können das Erbe innerhalb der 6-Wochen-Frist ausschlagen, um ein negatives Erbe zu vermeiden. Eine notarielle Ablehnung ist ratsam, um rechtliche Sicherheit zu haben. Ihr Bruder kann seine Entscheidung innerhalb seiner Frist treffen. Sie können den Vorteil der längeren Frist Ihres Bruders nicht verhindern, da dies gesetzlich geregelt ist.



4. Die Klärung der finanziellen Transaktionen, wie der Kauf einer Wohnung für den Taxifahrer, könnte innerhalb der Fristen schwierig sein. Es wäre ratsam, schnellstmöglich Informationen und Belege zu sammeln, um den Nachlasswert zu bestimmen.



5. Sie können die Zeit nutzen, um die Sachlage zu klären, aber es ist wichtig, dass Sie die Frist zur Ausschlagung des Erbes einhalten, wenn Sie das Erbe nicht antreten möchten. Ein Schriftstück vom Amt kann Ihnen helfen, Informationen zu sammeln, aber es ersetzt nicht die rechtzeitige Ausschlagung des Erbes.



6. Taktisch sollten Sie schnellstmöglich klären, ob es sich lohnt, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Da Ihr Bruder eine längere Frist hat, sollten Sie sich auf die Frist von 6 Wochen konzentrieren. Wenn unklar ist, ob es etwas zu erben gibt, und Sie das Risiko eines negativen Erbes vermeiden möchten, ist die Ausschlagung eine sichere Option.


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2025 | 00:34

Ich kann also nicht, aufgrund des Testamentes, nach meinem Bruder positionieren und somit erst in 6 Monaten "dran" sein? Ich muss mich jetzt also auf jeden Fall innerhalb von 6 Wochen festlegen?
Was passiert dann wenn mein Bruder nichts macht nach den 6 Monaten, kann man dann sich vielleicht irgendwie berufen dass man nach Testament ja eigentlich erst jetzt dran wäre eine Entscheidung zu treffen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2025 | 09:33

Ja, Sie müssen sich innerhalb der 6-Wochen-Frist festlegen, ob Sie das Erbe ausschlagen möchten oder nicht. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis des Todesfalls und der Eröffnung des Testaments. Da Sie im Inland sind, gilt für Sie die 6-Wochen-Frist, unabhängig davon, dass Ihr Bruder im Ausland eine längere Frist von 6 Monaten hat.



Wenn Ihr Bruder nach den 6 Monaten nichts unternimmt, bleibt die Ausschlagung des Erbes durch Sie dennoch wirksam, sofern Sie diese innerhalb der Frist erklärt haben. Die Frist zur Ausschlagung ist nicht verlängerbar und beginnt mit der Kenntnis des Erbfalls und der Berufung zum Erben, wie in den §§ 1942 ff. BGB geregelt. Es gibt keine Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass Sie erst nach Ihrem Bruder an der Reihe wären, da die Frist für die Ausschlagung unabhängig von der Reihenfolge der Erben im Testament ist.

Bewertung des Fragestellers 8. April 2025 | 12:25

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Geht zwar nicht auf meine Argumentationskette ein, aber die war ja auch falsch, so dass das nicht unbedingt extrem freundlich ist aber trotzdem vollständig weiterhilft. Spätestens nach der Nachfrage war alles relevante geklärt, im ersten Text nicht gleich zu erschließen, aber so jetzt schon.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. April 2025
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Geht zwar nicht auf meine Argumentationskette ein, aber die war ja auch falsch, so dass das nicht unbedingt extrem freundlich ist aber trotzdem vollständig weiterhilft. Spätestens nach der Nachfrage war alles relevante geklärt, im ersten Text nicht gleich zu erschließen, aber so jetzt schon.


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