Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach Ihrer Schilderung haben Sie nach wie vor einen Telefonanschluss/Internetanschluss bei 1 & 1. Grds. kann nach § 19 TKV (Telekommunikationskundenschutzverordnung) nur der Anschlussanbieter den Anschluss sperren, wobei allerdings weitere Voraussetzungen erforderlich sind. So muss der Kunde grds. mit mehr als 75 EUR in Zahlungsverzug sein. Weiterhin muss die Sperre grds. zwei Wochen vor Sperrung schriftlich angedroht worden sein.
Ich kann ohne weitere Angaben (u.a. Höhe der Forderung; Wurde eine Sperre angedroht und wenn ja, von wem?) hier nicht abschließend prüfen, ob eine Sperre den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Nach dem bisher von Ihnen Geschilderten halte ich jedoch eine Sperre für ungesetzlich, da Sie nach § 19 Abs. 4 TKV begründete Einwendungen gegen die Rechnung geltend gemacht haben. In einem solchen Fall darf eine Sperre wegen Zahlungsverzuges im Allgemeinen nicht erfolgen, da der Telekommunikationsanbieter sonst einen „perfiden“ Druck auf den Kunden ausüben könnte.
II. Ob die Forderung der Fa. StarCom gegen Sie gerechtfertigt ist, kann ich nur bei voller Sachverhaltskenntnis beurteilen. Dies ist in der Regel nur im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses möglich.
Hier ist der Sachverhalt nach Ihrer Schilderung noch recht verworren. Soweit StarCom die Sperre verfügt haben sollte, würde dies prinzipiell bedeuten, dass Sie einen Anschluss bei StarCom haben, nicht aber mehr bei 1 & 1.
Gegen die Forderungen von StarCom haben Sie Einwendungen geltend gemacht. Soweit diese zutreffen (Sie also wirksam zum Ablauf des 31.03.2006 gekündigt haben), hat StarCom keine Ansprüche gegen Sie.
Gegen die Sperre können Sie sich mit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wehren, in der Sie beantragen, die Zugangssperre aufzuheben und Ihren Anschluss freizuschalten.
Gerne stehe ich Ihnen für die Abwehr der Ansprüche und die Durchsetzung der begehrten Freischaltung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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