Hallo,
ein Mieter hat seine Wohnung zum 31.8.04 schriftlich gekündigt. Er ist ausgezogen, ohne die Wohnung zu übergeben und hat keine Schlüssel hinterlassen.
am 1.9.04 habe ich die Wohnung durch Aufbohren des Schlosses geöffnet. Habe ich rechtmäßig gehandelt?
danke für die Antwort
genau genommen hätten Sie auf Räumung klagen müssen.
Die Rückgabe der Wohnung erfordert im Normalfall die vollständige Räumung von Wohnung, Keller etc sowie die Rückgabe der Schlüssel. Räumt der Mieter die Wohnung ohne gleichzeitiger Schlüsselübergabe, so ist die Wohnungsübergabe noch nicht rechtwirksam vollzogen mit der Folge, daß der Vermieter ein Recht auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. §546a BGB
in Höhe der Miete bis zur endgültigen Schlüsselrückgabe.