Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nach Kündigung Wohnung gewaltsam öffnen

21. Oktober 2004 18:33 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ein Mieter hat seine Wohnung zum 31.8.04 schriftlich gekündigt. Er ist ausgezogen, ohne die Wohnung zu übergeben und hat keine Schlüssel hinterlassen.
am 1.9.04 habe ich die Wohnung durch Aufbohren des Schlosses geöffnet. Habe ich rechtmäßig gehandelt?
danke für die Antwort

21. Oktober 2004 | 19:53

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

genau genommen hätten Sie auf Räumung klagen müssen.

Die Rückgabe der Wohnung erfordert im Normalfall die vollständige Räumung von Wohnung, Keller etc sowie die Rückgabe der Schlüssel. Räumt der Mieter die Wohnung ohne gleichzeitiger Schlüsselübergabe, so ist die Wohnungsübergabe noch nicht rechtwirksam vollzogen mit der Folge, daß der Vermieter ein Recht auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. §546a BGB in Höhe der Miete bis zur endgültigen Schlüsselrückgabe.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Klaus Wille

ANTWORT VON

(163)

Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER