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Nach Bestellung geänderte unvebindliche Lieferzeit in Auftragsbstätigung

2. November 2015 20:17 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich habe bei der Bestellung - Tageszulassung - über einen Internetvermittler am 05.10.2015 einen unverb. Liefertermin von Feb 2016 vom Autohändler genannt bekommen. Bei der Auftrags-bestätigung ist jetzt unverb. Q3/2016 als Liefertermin angegeben. Auf Nachfrage beim Autohändler mit dem Hinweis das dies für mich nicht akzeptabel ist, habe ich jetzt folgende Antwort bekommen:

"Die Lieferzeitangaben für den Neuwagen sind alles geschätzte Angaben.
Bei der Auftragsbestätigung hat man die Lieferzeitangaben des Herstellers berücksichtigt. Und die lauten momentan 180 Tage plus 9 Wochen.
Da die ersten Fahrzeug erst ab der 49.KW produziert werden, können wir leider überhaupt noch nicht abschätzen, ob diese Lieferzeiten realistisch sind.
Ich kann Ihnen anbieten, dass Sie sich Mitte Dezember melden, wenn die ersten vom Band sind, eventuell können wir da im System schon mehr erkennen."

Meine Fagen sind nun:
1) Muss ich das so hinnehmen oder kann ich auch mit Rücktritt bzw. Stornierung druck machen.

2) Was gilt nun wenn ich nicht darauf reagiere, die Lieferzeit der Bestellung oder die Lieferzeit der Auftragsbestätigung, wann ist der Händler im Verzug?

3) Stellt die geänderte Auftragsbestätigung ein neues Angebot, welches ich expliziet annehmen müsste?

4) Kann ich eine genauere Lieferzeitangabe verlangen (z.B. Monat/Jahr) als lediglich die Angabe eines Quartals?

Danke für Ihre Hinweise.

Gruss Mike

2. November 2015 | 22:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Angebot und Annahme führen nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn die Erklärungen
deckungsgleich sind.

Dieser Fall liegt bei Ihnen nicht vor.

Der Autohändlern hat Ihr Angebot nicht vollständig angenommen, sondern hinsichtlich des Liefertermins modifiziert.

Es handelt sich um eine modifizierte Auftragsbestätigung die als Ablehung Ihres Angebotes und als neues Angebot gem. § 150 Abs. 2 BGB gewertet wird.

Da Sie dieses nicht angenommen haben, ist es bis dato noch zu keinem Vertragsabschluss
gekommen.

Teilen Sie dies dem Autohändlern mit.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt






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