Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre wirtschaftsrechtliche Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten.
Ich kann Ihnen mit Freude mitteilen, dass sich Ihr Vorhaben, auf der von Ihnen betriebenen Online-Plattform auch den Handel mit Ideen anzubieten, rechtlich umsetzen lässt. Eine Verschwiegenheit, eine Gewinnbeteiligung und eine Nutzungsuntersagung bei Unentgeltlichkeit werden sich hierbei realisieren lassen.
Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen den rechtlichen Rahmen näher erläutern und auf die einzelnen relevanten Punkte ganz konkret eingehen.
Verschwiegenheit:
Innerhalb der Überschrift Ihrer Anfrage haben Sie bereits zwei sehr wichtige Keywords genannt: NDA und CDA. Wie Sie sicherlich bereits wissen, ist ein "Non Disclosure Agreement" (NDA) eine Geheimhaltungserklärung; der Begriff "Confidential Disclosure Agreement" wird in diesem Zusammenhang oft als Synonym verwendet.
Ein NDA bzw. CDA stützt sich im Wesentlichen auf einen Grundgedanken, der im Deutschen Recht bereits durch § 204 StGB (Strafgesetzbuch) für gewisse Geschäftsbereiche eine wichtige Berücksichtigung findet. § 204 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
Zitat:"Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Mit einem NDA/CDA wird dieser Gedanke aufgegriffen. Im Rahmen einer privatvertraglichen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu einer umfassenden Geheimhaltung. Über die schutzbedürftigen Geheimnisse dürfen die Vertragspartner nicht mit der Konkurrenz, anderen Mitbewerbern oder sonstigen Dritten sprechen. Sollten die Vertragsparteien gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen, können empfindliche Vertragsstrafen sowie Schadensersatzforderungen drohen. Ein NDA/CDA bietet somit eine gewisse "Abschreckungsfunktion" und sichert der Gegenseite überdies weitreichende Erstattungsansprüche, sollte die Gegenseite vertragsbrüchig werden.
Eine solche Geheimhaltungserklärung sollten Sie innerhalb Ihrer Plattform einfügen. Der "Ideenersteller" und der "Ideenerwerber" müssen sich sodann dieser Geheimhaltungspflicht unterwerfen. Die Idee wäre anschließend privatrechtlich abgesichert.
Gewinnbeteiligung:
Es gibt sehr viele verschiedene Möglichkeiten wie eine Gewinnbeteiligung erzielt werden kann. Anhand der mir vorliegenden Informationen stellt hier die sog. "stille Beteiligung" eine der besten Lösungen dar.
Eine sog. stille Beteiligung (oft auch als "stille Gesellschaft" bezeichnet) hat das Ziel, dass eine Person (der "stille Gesellschafter") eine Vermögenseinlage leistet und hierfür eine Beteiligung am Gewinn erhält. Im Regelfall besteht die Vermögenseinlage aus Kapital, also einer Geldzahlung. Jedoch kann die Vermögenseinlage auch in der Form einer anderen Leistung erbracht werden - zum Beispiel die eigene Arbeitsleistung ("work for equity"). Jedoch kann die Vermögensleistung auch das Einbringen der Geschäftsidee sein - und auf dieses System baut Ihre Plattform. Deshalb scheint hier die Implementierung der stillen Beteiligung eine geeignete und taugliche Lösung darzustellen: Der "Ideenersteller" stellt einer anderen Person die Idee und erhält hierfür eine Beteiligung am Gewinn.
Als „still" wird dieses Konstrukt gerade deshalb bezeichnet, weil es nach außen nicht wahrgenommen werden kann. Der Ideenersteller wäre ein (stiller) Investor, der zwar am Gewinn profitiert, aber trotz des Einbringens seiner Idee zum Beispiel nicht in der Gesellschafterliste einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder im Handelsregister auftaucht.
Die stille Beteiligung müsste auf Ihrer Plattform zwischen den Ideenersteller und den Ideenerwerber vertraglich vereinbart werden. Je nachdem wie Ihre Plattform technisch aufgebaut ist, kann ein solcher Vertragsabschluss an unterschiedlichen Stellen durchgeführt werden. Auch an einer Automatisierung wäre zu denken, wenn Ihre Plattform eine solche technisch zulassen würde.
Nutzungsuntersagung bei Unentgeltlichkeit:
Die Nutzung ohne Zahlung können Sie verbieten, indem Sie allen Nutzern im Rahmen der Registrierung auf Ihrer Plattform eine entsprechende Untersagung aussprechen. Dies kann innerhalb Ihrer AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vorgenommen werden - die bessere Lösung würde jedoch darin bestehen, wenn die Nutzer eine solche Untersagungsverpflichtung ausdrücklich erklären und sich überdies zu einer Vertragsstrafe verpflichten.
Wenn Sie im Rahmen der Nutzer-Registrieren die eingegebenen Daten auf ihrer Echtheit überprüfen und die Nutzer zu einer Verifizierung unterwerfen, können Sie vertragswidriges Verhalten rechtlich verfolgen und Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung der einzelnen Verträge oder Unterstützung bei der rechtssicheren Implementierung benötigen, können Sie mich jederzeit ansprechen. Auf Wunsch bin ich Ihnen hierbei gerne behilflich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Bei Rückfragen oder Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen. Da mir wichtig ist, dass Ihnen mit meiner Antwort geholfen wird, bin ich weiterhin für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt