Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

MwSt. der Verwaltergebühr wird von Hausverwaltung nachberechnet - rechtmäßig?

16. Dezember 2013 12:51 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Luft

Zusammenfassung

Kann eine Hausverwaltung rückwirkend Mehrwertsteuer auf bereits gezahlte Verwaltungsgebühren verlangen?

Die nachträgliche Forderung von Mehrwertsteuer durch eine Hausverwaltung ist rechtlich möglich, wenn im ursprünglichen Verwaltervertrag die Gebühr ausdrücklich als Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Normalerweise gilt die Mehrwertsteuer als rechtlich unselbstständiger Teil des vereinbarten Preises und ist im Gesamtpreis bereits enthalten. Dies gilt auch bei Geschäften mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern. Wenn jedoch beide Vertragsparteien irrtümlich davon ausgingen, dass keine Mehrwertsteuer anfällt, kann diese nachträglich verlangt werden. Allerdings gilt hier die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wir sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft, und haben mit einer Hausverwaltung einen Verwaltervertrag.
In dem Verwaltervertrag ist eine fixe Verwaltergebühr zzgl.. MwSt. vereinbart.
Die Hausverwaltung hat jahrelang die Verwaltergebühr netto vom Hausgeldkonto abgebucht, und hat nun, nachdem wir die Hausverwaltung gewechselt haben, festgestellt, das die MwSt nicht mit abgebucht wurde. Es wurden nie Rechnungen der Hausverwaltung an die WEG gestellt, sondern nur auf Basis des Verwaltervertrags abgerechnet.
Die ehem. Hausverwaltung möchte nun rückwirkend die letzten 5 Jahre ( bis einschl. 2008 )die vergessene MwSt. nachbezahlt haben.
Mir ist nicht bekannt, das man MwSt. nachberechnen kann, da diese doch ein unselbständiger Teil einer Preisvereinbarung ist.
Wie sollen wir als WEG verfahren ? Müssen wir die MwSt. rückwirkend nachzahlen ?

Beste Grüße
S.R.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes gerne beantworte.

Grundsätzlich ist es nicht schädlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Hausverwaltung nicht jedes Jahr eine Rechnung erhalten hat. Denn als Rechnung wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (BFH, Urteil vom 16.3.1988, X R 7/80 , BFH/NV 1989 S. 197 ). Insofern genügt auch der Verwaltervertrag, wenn dieser die nach §14 UStG die Pflichtangaben einer Rechnung enthält.

Mit Ihrem Hinweis, dass die MwSt. ein unselbständiger Teil einer Preisvereinbarung ist, beziehen Sie sich auf ein Urteil des OLG München, 03.12.97, 7 U 4297/97 , BB 98, 609 und BGH, 14.01.00, V ZR 416/97 . In diesem Fall haben die Gerichte festgestellt, dass bei einer Preisvereinbarung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Kaufleuten im Zweifel davon auszugehen ist, dass der vereinbarte Preis ein Brutto-Preis ist. Diese Konstellation trifft aber nicht die Vorliegende, da im Verwaltervertrag eindeutig zwischen der Netto-Verwaltungsgebühr und der darauf anfallenden Umsatzsteuer unterschieden wird. Das heißt, die WEG kann sich hier nicht darauf berufen, dass Sie glaubte, in der jährlichen Abbuchung wäre bereits die Umsatzsteuer inkludiert.

Im Ergebnis schuldete die WEG Jahr für Jahr die Nettosumme und die Umsatzsteuer. Da Letztgenannte in Vergessenheit geraten ist, könnten Sie gegenüber der Hausverwaltung allenfalls die Einrede der Verjährung erheben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, vgl. §195 BGB . Anhand einer eingehenden Vertragsprüfung müsste nun festgestellt werden, wann die Verjährungsfrist begann und ob diese zwischenzeitlich gehemmt wurde.

Daher bestehen durchaus Chancen, zumindest einen Teil der geforderten Nachzahlung zu verweigern.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.


Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit

Martin Luft
Rechtsanwalt



<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-luft.de">www.kanzlei-luft.de</a>



<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.berlin-strafverteidiger.info">www.berlin-strafverteidiger.info</a>



Ratgeber: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt-strafbefehl-berlin.de/">Strafbefehl</a>

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER