Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes gerne beantworte.
Grundsätzlich ist es nicht schädlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Hausverwaltung nicht jedes Jahr eine Rechnung erhalten hat. Denn als Rechnung wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (BFH, Urteil vom 16.3.1988, X R 7/80
, BFH/NV 1989 S. 197
). Insofern genügt auch der Verwaltervertrag, wenn dieser die nach §14 UStG
die Pflichtangaben einer Rechnung enthält.
Mit Ihrem Hinweis, dass die MwSt. ein unselbständiger Teil einer Preisvereinbarung ist, beziehen Sie sich auf ein Urteil des OLG München, 03.12.97, 7 U 4297/97
, BB 98, 609
und BGH, 14.01.00, V ZR 416/97
. In diesem Fall haben die Gerichte festgestellt, dass bei einer Preisvereinbarung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Kaufleuten im Zweifel davon auszugehen ist, dass der vereinbarte Preis ein Brutto-Preis ist. Diese Konstellation trifft aber nicht die Vorliegende, da im Verwaltervertrag eindeutig zwischen der Netto-Verwaltungsgebühr und der darauf anfallenden Umsatzsteuer unterschieden wird. Das heißt, die WEG kann sich hier nicht darauf berufen, dass Sie glaubte, in der jährlichen Abbuchung wäre bereits die Umsatzsteuer inkludiert.
Im Ergebnis schuldete die WEG Jahr für Jahr die Nettosumme und die Umsatzsteuer. Da Letztgenannte in Vergessenheit geraten ist, könnten Sie gegenüber der Hausverwaltung allenfalls die Einrede der Verjährung erheben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, vgl. §195 BGB
. Anhand einer eingehenden Vertragsprüfung müsste nun festgestellt werden, wann die Verjährungsfrist begann und ob diese zwischenzeitlich gehemmt wurde.
Daher bestehen durchaus Chancen, zumindest einen Teil der geforderten Nachzahlung zu verweigern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.
Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit
Martin Luft
Rechtsanwalt
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