Guten Tag. Erbitte qualifizierte Info zufolgender Frage:
Als Eigentümer in einer WEG, die größere Modernisierungen vornehmen will, haben wir seit 2 Jahren einen neuen Hausverwalter, der nun in der Rechtsform GmbH UG auftritt. GmbH ist mir bekannt, aber UG sagt mir nichts.
Nun baten wir ihn in der Sitzung, uns die Genehmigung für die Tätigkeit nach § 35 c GewO
vorzulegen und
aus ganz besonderem Grund den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € je Versicherungsfall und von einer Million für alle Versicherungsfälle eines Jahres, was Voraussetzung für die Erteilung einerErlaubnis ein soll.
Der Verwalter sagte uns, er wäre schon 20 Jahre Verwalter, er brauche keine Genehmigung wegen der langen unbescholtenen Tätigkeit und im Übrigen wäre eine G,bH UG von dem Nachweis befreit, weil er sonst gar nicht im Handelsregister eingetragen worden wäre.
Sicher verstehen Sie, warum wir eine belastbare rechtliche Auskunft wollen. Wir habe da so einige Hinweise bekommen und befürchten Arges. Vielen Dank.
der Wortlaut der Norm macht weder Ausnahmen für "Altbetrieb" noch juristische Personen wie eine GmbH oder eine UG. An sich unterscheiden sich GmbH und UG vor allem durch die Einlagenhöhe, welche bei der UG wesentlich geringer ist. Eine Kombination der beiden ist an sich nicht möglich. Das ist in der Tat zusätzlich irritierend.
Es ist zwingend erforderlich den Nachweis nach § 34 c GewO
durch Angestellte, Geschäftsführer oder sonst wen innerhalb der Firma zu erfüllen.
Es bietet sich an, das örtliche Gewerbeamt zu alarmieren.