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Muss renoviert werden?

| 6. Januar 2009 21:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
wir haben zum 31.3.2009 unsere derzeitige Wohnung gekündigt. Wir haben dann dort etwas über 4 Jahre gewohnt. Im Mietvertrag gibt es eine extra Klausel, die besagt zum Thema Schönheitsreparaturen (dieser Paragraph nur gültig für die Renovierung bei Auszug), dass gestaffelt je nach Jahren anteilige Prozentzahl des Kostenvoranschlages für die Renovierung übernommen werden muss. Z. Bsp. Nach 1 Jahr 30 %, nach 2 Jahren 40 % nach 3 Jahren 60 % nach 4 Jahren 80 %, nach 5 Jahren komplett. Wir würden unter die Rubrik "nach 4 Jahren fallen. Wie soll man denn 80 % renovieren? Ist dieser Paragraph gültig? Nach Bedarf kann ich diesen auch scannen und per eMail versenden. Lieben Dank für Information. Liebe Grüße

6. Januar 2009 | 21:14

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

handelt es sich bei Ihrem Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so wäre nach der Rechtsprechung des BGH z.B. eine Abgeltungsklausel für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen mit einer "starren" Abgeltungsquote unwirksam. Um beurteilen zu können, ob es sich um eine solche Klausel handelt, benötige ich den genauen Wortlaut. Bitte lassen Sie mir den eingescannten Mietvertrag per E-Mail zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2009 | 15:56

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

die Regelung zu den Schönheitsreparaturen in § 9 Nr. 2 Ihres Mietvertrages ist wirksam ("in der Regel"). Da Sie bei Auszug etwas mehr als vier Jahre dort gewohnt haben, müssten Sie die Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad/Toilette noch nachholen (falls noch nicht geschehen). Hier spricht eine Vermutung dafür, dass diese Räume bei Ihrem Auszug renovierungsbedürftig sind. In den übrigen Räumen müssten Sie beim Auszug nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, falls die Räume übermäßig abgenutzt und tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Der Vermieter trägt im Streitfall die Beweislast dafür, dass in den übrigen Räumen bei Auszug tatsächlicher Renovierungsbedarf vorlag.

Die Abgeltungsklausel in § 9 Nr. 3 des Mietvertrages ist hingegen nicht gültig, da es sich um "starre" Abgeltungsquoten handelt. Die Quoten orientieren sich allein am Zeitablauf, ohne die tatsächliche Abnutzung zu berücksichtigen. Abgeltungsklauseln mit "starren" Abgeltungsquoten sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2009 | 23:14

Nachtrag: Haben Sie Wände in ungewöhnlichen oder grellen Farben gestaltet, müssten Sie dies allerdings unabhängig davon, ob Sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht, wieder in Ordnung bringen. Die Beseitigung fällt nicht mehr unter den Begriff "Schönheitsreparaturen" (= Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind). Eine solch krasse Farbgestaltung wird von der Rechtsprechung als Beschädigung der Mietsache gewertet, die den Mieter zum Schadensersatz (Wiederherstellung oder Geldersatz) verpflichtet.

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2009 | 23:18

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