Sehr geehrte Fragestellerin,
handelt es sich bei Ihrem Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so wäre nach der Rechtsprechung des BGH z.B. eine Abgeltungsklausel für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen mit einer "starren" Abgeltungsquote unwirksam. Um beurteilen zu können, ob es sich um eine solche Klausel handelt, benötige ich den genauen Wortlaut. Bitte lassen Sie mir den eingescannten Mietvertrag per E-Mail zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Regelung zu den Schönheitsreparaturen in § 9 Nr. 2 Ihres Mietvertrages ist wirksam ("in der Regel"). Da Sie bei Auszug etwas mehr als vier Jahre dort gewohnt haben, müssten Sie die Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad/Toilette noch nachholen (falls noch nicht geschehen). Hier spricht eine Vermutung dafür, dass diese Räume bei Ihrem Auszug renovierungsbedürftig sind. In den übrigen Räumen müssten Sie beim Auszug nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, falls die Räume übermäßig abgenutzt und tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Der Vermieter trägt im Streitfall die Beweislast dafür, dass in den übrigen Räumen bei Auszug tatsächlicher Renovierungsbedarf vorlag.
Die Abgeltungsklausel in § 9 Nr. 3 des Mietvertrages ist hingegen nicht gültig, da es sich um "starre" Abgeltungsquoten handelt. Die Quoten orientieren sich allein am Zeitablauf, ohne die tatsächliche Abnutzung zu berücksichtigen. Abgeltungsklauseln mit "starren" Abgeltungsquoten sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Nachtrag: Haben Sie Wände in ungewöhnlichen oder grellen Farben gestaltet, müssten Sie dies allerdings unabhängig davon, ob Sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht, wieder in Ordnung bringen. Die Beseitigung fällt nicht mehr unter den Begriff "Schönheitsreparaturen" (= Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind). Eine solch krasse Farbgestaltung wird von der Rechtsprechung als Beschädigung der Mietsache gewertet, die den Mieter zum Schadensersatz (Wiederherstellung oder Geldersatz) verpflichtet.