Guten Tag ich grüße sie und bedanke mich erstmal wenn ich eine Antwort erhalte.
Folgendes
Heute war ich beim Rathaus und habe meinen Führerschein erstantrag gemacht
(Mit den benötigten Unterlagen)
Dann meinte der Mitarbeiter das wenn ich Punkte in Flensburg habe eine Mpu machen muss.
Darauf hin habe ich direkt mal nachgeschaut da gibt es ja so ein online Formular und muss feststellen das ich 2 Punkte habe
Führer des Kleinkraftrades (Moped, Mokick, Mofa)
StGB § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
In den weiteren Entscheidungen steht:
Verwarnung
Richterliche Weisung
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Dazu muss ich erwähnen das es genau 2 Jahre her ist.
Naja ich mache mir jetzt sorgen da ich lange auf den Führerschein gespart habe und mir eine Mpu nun wirklich nicht gut tuhen würde.
auf Ihren Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei Bewerbern der Fahrerlaubnis gilt § 11 FeV ( Fahrerlaubnisverordnung).
Dort steht in Absatz II:
Zitat:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Die Vorschrift ist wegen des Wortlautes "kann" also eine Ermessensvorschrift. Die Behörde kann in Ihrem Fall also anordnen, daß Sie sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis weiteren Untersuchungen unterziehen, bis hin zu der leidigen und bekannten MPU.