Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sachbearbeiterin hat unrecht. Die Blaue Karte wurde Ihnen am 04.07.2019 rechtmäßig erteilt. Ein Ausschlussgrund nach § 19a Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. 9a Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) a.F. lag nicht vor, weil Sie subsidiär schutzberechtigt und damit international Schutzberechtigter i.S.d. § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG a.F. waren.
Nach aktuellem Recht hätte die Blaue Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG n.F.) wegen des Ausschlussgrundes des § 19f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG n.F. allerdings nicht erteilt werden dürfen.
Unabhängig davon sind Sie "Inhaber einer Blauen Karte" nach § 18c Abs. 2 AufenthG n.F. Das gilt so lange, wie die damals erteilte Blaue Karte, ihre Erteilung als rechtswidrig unterstellt, nicht förmlich vollziehbar zurückgenommen worden ist.
Sie haben also Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis und sollten an Ihrem Antrag festhalten und im Fall seiner Ablehnung den Rechtsbehelf einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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