Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Klauseln unter § 17 sind für sich gesehen unwirksam, so dass Sie nicht zur Ausführung von Schönheitreparaturen verpflichtet sind:
Die Ausführungsklausel "handwerksgerecht" kann dahin ausgelegt werden, dass die Arbeiten nur durch einen Handwerker ausgeführt werden dürfen; derartige Fachhandwerkerklausel sind als Geschäftsbedingungen unzulässig (z.B. Blank, NJW 2009, 27).
Nr. 2 ist ebenfalls unwirksam, da nicht nach Zustand und Dauer der Mietzeit differenziert wird. Bei Wirksamkeit wäre bereits nach kurzer Mietdauer eine komplette Renovierung fällig. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar; BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az.: VIII ZR 166/08.
Zuletzt ist das "Farbdiktat Weiß" in Nr. 3 zu beanstanden. Auch dies würde ggf. eine zustandsunabhängige Renovierungspflicht bei Vertragsende bedeuten, wenn in anderen hellen und neutralen Farben gestrichen wurde.
Bei der von Ihnen geschilderten Farbwahl kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nicht zur Renovierung zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Dekoration als Schadensersatz verpflichtet sind (unabhängig von der Frage des Schönheitsreparaturen). Während der Mietzeit kann der Mieter die Wohnung nach eigenem Geschmacksempfinden dekorieren. Bei Auszug ist der Mieter aber zu einer Neudekoration verpflichtet, wenn eine Neudekoration nach Mietende für den Vermieter oder den Nachmieter nur unter unverhältnismäßigem Aufwand an Vorarbeiten möglich ist. Dies wird auch bei ausgefallenen oder kräftigen Farben bejaht. Welche Farben letztlich akzeptiert werden ist Frage des Einzelfalls; gute Chancen haben Sie insoweit, wenn Ihre Dekoration als "hell und neutral" zu beurteilen ist. Falls nicht, sollten Sie in den farbigen Zimmern renovieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt