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Musizieren - Chorproben in der darunterliegenden Wohnung

18. Dezember 2022 23:58 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:01

Guten Tag,

ich habe vor 1½ Jahren eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus mit 6 Wohnungen erworben. Dabei habe ich dem Schild „Chorverbund – Geschäftsstelle" keine Bedeutung beigemessen. Nach Ende vieler Corona-Beschränkungen (u.a. beim Singen) hat sich jedoch herausgestellt, dass in der Geschäftsstelle sehr viele Chorproben (teilweise mit Begleitmusik), oft auch in den Abend- und Nachtstunden stattfinden und wohl auch Feiern (?) und zwar an jedem Wochentag, d. h. auch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen. Ich kann mich dem Musizieren nur entziehen, indem ich meine Wohnung verlasse.

Im Einzelnen:
- „Hintergrundgeräusche" von etwa 40 bis 45 db(A) mehrere Stunden an jedem Tag und Abend bis in die Nacht (an manchen Tagen bis Mitternacht).
- Zudem wird es immer einmal wieder richtig laut - bis maximal 60 db(A) -, u.a. wenn der Chorgesang von Musik (vom Band oder mit Instrumenten) begleitet wird. Besonders laut wird es in den Abend- und Nachtstunden. (Ich weiß nicht, ob da auch Feiern stattfinden.)
- Hinzu kommt ein leichtes Dauer-Summen unter 35 db(A), das unangenehm ist, nicht zuletzt weil damit eine leichte Vibration einhergeht.
(Details s. Lärmprotokoll).

Fragen:
1. Ist diese Lärmbelästigung durch das Musizieren zulässig oder kann ich eine Unterlassung – u. U. bis auf eine kurze Zeit pro Tag – verlangen?
2. Trifft die nachfolgende Definition von Zimmerlautstärke in etwa zu und ab wie viel Uhr beginnt die Nachtruhe in einem Wohnhaus?
"Das Maß der Zimmerlautstärke wird überschritten, wenn die Lautstärke der Musik über die normalen Wohngeräusche hinausgeht und deutlich in der Nachbarwohnung zu hören ist. (Dabei sind die baulichen Verhältnisse einzubeziehen.) (Landgericht Hamburg 317 T 48/95)
Es gibt zwar keine gesetzliche Definition von Zimmerlautstärke, aber es existieren Durchschnittswerte innerhalb baurechtlicher Vorschriften (wie die Norm DIN 4109 zur Schalldämmung von Bauteilen) oder der Rechtsprechung. Für Zimmerlautstärke sollten
- im Raum der Geräuschquelle 80 db nicht überschreiten werden und
- im Raum, der die Geräusche sozusagen empfängt, sollte die Lautstärke in der Regel zwischen 30 und 40 db liegen, d. h. für Zimmerlautstärke sollten tagsüber die 40 db und nachts die 30 db nicht überschritten werden."
3. Könnte ich verlangen,
- einen Akustiker für die fachmännische Lärmdämmung der Probenräume einzuschalten oder
- andere Räume für die Chorproben zu organisieren?

(Ich möchte eine einvernehmliche Lösung finden und dabei den rechtlichen Hintergrund – zumindest etwas – kennen.)

Für Ihre Antwort bedanke ich mich und sende freundliche Grüße

Lärmprotokoll (Auszüge)
- Sa, 29. 10.: 8.35–10.00 laute Musik; danach längere Abwesenheit; 17.15–18.00 Musik und Gesang; 19.20–21.45 laute Musik und Gesang
- So, 30. 10.: 8.15–10.45; 14.25-15.30 ; 17.30-18.45; 19.00-20.00; 21.00-22.30; 23.30-1.30 d.h. etwa 9 Stunden Musik und Gesang (regelmäßige Musik an den folgenden Tagen)
- Sa, 05.11.: 8.00–10.40; 12.00–17.00; 19.30–nach 24.00 Musik und Gesang und anderer Lärm;
Etwa 12 Std. „Musik-Lärm"
Messungen mit einem (einfachen) Lärmpegel-Messgerät
- Sa, 10. 12.: 9.30–11.00 40 db(A) und darüber; 11.00–11.40 40–45 db(A);
16.00–Mitternacht fast durchgehend mehr als 40 db(A), d.h. mehr als 9 Std. über 40 db(A)
- So, 11. 12.: 10.00–11.00 35–40 db(A); 11.00–12.00 mehr als 40 db(A); 17.45–24.00 mehr als 40 db(A), teilweise 50-60 db(A); 24.00–0.30 40 db(A); d.h. fast 9 Std. 40 db(A) und z.T. 50 – 60 db(A)

19. Dezember 2022 | 00:52

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Diese Lärmbelästigung ist zu hoch, Sie können eine weitgehende Unterlassung verlangen. Die Rechtsprechung sieht für Musikinstrumente nur einen Zeitraum von drei Stunden pro Tag vor (OLG Hamm, Urteil vom 7. November 1985, Az.: 15 W 181/85).

2. Diese Definition der Zimmerlautstrrke trifft immer noch zu. In harten Zahlen sind tagsüber 40 dB und nachts 30 dB erlaubt. Die Nachtruhe gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens. Je nach Lärmart und Dauer können diese Grenzen auch herabgesetzt werden. Das gilt insbesondere für dieses Dauer-Summen, das Sie beschrieben haben.

3. Sie können keine konkreten Maßnahmen verlangen. Sie haben "nur" Anspruch auf das Unterlassen der Lärmbelästigung. Ob dieses Unterlassen durch Ausweichräume, akustische Dämmung oder leiseres Singen erreicht wird, kann die Gegenseite alleine entscheiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2022 | 01:28

Danke für Ihre Antwort.

Kann ich verlangen, dass das Musizieren nicht in den Ruhezeiten laut Hausordnung erfolgt, d.h.
werktags nicht 13-15 Uhr u. 20-7 Uhr; samstags nicht vor 8 Uhr, nicht 13-15 Uhr und nicht nach 19 Uhr; an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht und kann ich verlangen, dass das Musizieren zu festen Zeiten erfolgt, so dass ich mich darauf einstellen und das Haus verlassen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2022 | 16:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

das können Sie in der Tat verlangen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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