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Moutainbike fahren auf Forstweg

4. Oktober 2015 19:45 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Befugnisse hat ein Förster, wenn er einen Radfahrer auf einem Forstweg ertappt?

Förster haben das Recht, Radfahrer auf Forstwegen anzuhalten und ihre Identität zu überprüfen, wenn das Radfahren dort verboten ist. Der Förster kann den Radfahrer auffordern, seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

Welche Befugnisse hat ein Förster auf einem Forstweg? Im vorliegenden Fall geht es um das unbefugte Befahren eines Forstweges mit einem Moutainbike. An dem Weg ist das Verkehrsschild "Radfahren verboten" angebracht. Ich weiß nicht, ob der Wald öffentlich oder privat ist. Der Forstweg ist sehr gut gebaut und liegt in den Alpen. Irgendwo habe ich gelesen, dass ein Förster im Wald Polizeigewalt hat. Als Begründung für das Verbot verweist der Förster auf die Unfallgefahr mit Forstfahrzeugen und bei Holzfällarbeiten.

Meine Fragen:
Was darf ein Förster tun, wenn er einen Radfahrer ertappt?
Muss der Radfahrer seinen Namen und Anschrift nennen?
Gibt es im Recht Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich?

5. Oktober 2015 | 12:58

Antwort

von


(88)
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Was darf ein Förster tun, wenn er einen Radfahrer ertappt? Muss der Radfahrer seinen Namen und Anschrift nennen?

Ja, der Revierinhaber ist im Rahmen seiner Befugnisse nach dem jeweiligen Jagdrecht der deutschen Bundesländer berufen, den Schutz des Wildes wahrzunehmen. Hierzu gehört, dass er Mountainbiker anhalten und diese nach dem Ausweis zur Identitätskontrolle fragen darf.

2.
Sie finden dies sehr anschaulich mit Quellenangaben unter folgendem Link weiter beschrieben:

http://www.jagdaufseher-niedersachsen.de/jagdaufseher-ausbildung/aufgaben-des-jagsaufsehers.html

Zitat: "In dem Anstellungsvertrag sollten auch die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Jagdschutzes nach §§ 23 und 25 BJG und den jeweiligen Paragraphen der Landesjagdgesetze (z.B. in NRW: § 25 Abs. 5 LJG-NRW, in Niedersachsen: Art. 34 NJagdG., in Hessen: §§ 27 AG-BJG i.V.m. 23 u. 25 BJG, in Bayern: Art. 40 u. 42 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BayJG u.s.w.) erwähnt werden, für deren Einhaltung der bestätigte Jagdaufseher Sorge zu tragen hat.

Es ist seitens der Revierinhaber immer zu bedenken, daß der Jagdaufseher, der Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, dem Strafverfolgungszwang unterliegt und keine Wahl hat. Er muß pflichtgemäß festgestellte Gesetzesverstöße der Staatsanwaltschaft melden, weil er Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Hier ist Konfliktpotenzial vorhanden, das man auch dem bestätigten Jagdaufseher, der nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, nicht durch jägerisches Fehlverhalten im Revier zumuten sollte, wo es zu seinen Aufgaben gehört, für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften zu sorgen. Die meisten Jagdrechtsverstöße werden durch Jäger begangen."

(Quelle: Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V (VJN))

3.
Auch sehr nachvollziehbar ist diese Rechtslage unter folgendem Link für das Bundesland NRW dargelegt:

http://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/316-die-rechtslage-in-nordrhein-westfalen

(Quelle: DIMB Deutsche Initiative Mountainbike e.V.)

4.
In Österreich gilt das Gleiche: Auch hier darf der Revierinhaber die Personalien feststellen, hat aber sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Störer. Dazu verweise ich höflich auf folgende Quelle:

http://www.upmove.eu/warum-herr-dr-guertler-im-recht-ist-obwohl-er-unrecht-hat/magazin-rubrik-legal-biken/886d16e659.html

Zitat: "Seit dem OGH Urteil vom 21.6.2000 ist nun also für das Befahren des Waldes nicht mehr nur die Zustimmung des Grundeigentümers, sondern auch des Jagdausübungsberechtigten von Bedeutung. Damit aber nicht genug. Im Rechtsstreit berief sich der Mountainbiker immer wieder darauf, dass keine tatsächliche Beunruhigung des Wildes stattgefunden habe. Der OGH schwang hier die Rechtskeule und stellte fest, dass eine konkrete Beunruhigung gar nicht nachgewiesen werden muss. Es wird davon ausgegangen (dies wurde vom erstinstanzlichen Urteil ohne weitere Prüfung übernommen), dass dem Radfahren im Jagdrevier eine negative Beeinflussung des Jagdbetriebs innewohnt. Damit wird auch von jagdrechtlicher Seite jegliches Mountainbiken im Wald gewissenhaft verhindert. Auch wenn in Einzelfällen eine Störung des Jagdbetriebs irrelevant und absurd ist – wie bei einer Bergmesse. Selbst wenn ein Mountainbiker neben einem lärmenden Harvester radeln würde, könnte der Biker wegen Beunruhigung des Wildes laut NÖJG belangt werden."

(Quelle: upmove | the mountain sports community, Österreich)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2015 | 20:30

Vielen Dank für die Antwort. Ich würde noch gerne wissen, welche Dokumente ein Förster mitführen muss um sich als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft auszuweisen. Darf der Förster bei einer Ordnungswidrigkeit auch jemanden verhaften?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2015 | 12:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage erlaube ich mir, wie folgt zu beantworten:

1.
Revierinhaber weisen sich durch ihren Jagdschein, Jagdaufseher durch einen speziellen Ausweis aus. Die entsprechenden Regelungen sind in den einzelnen Jagdgesetzen der Bundesländer enthalten. In den Jagdschein wird das Revier eingetragen, für welches der Revierinhaber die Schutz- und Jagdrechte ausübt.

2.
Förster und Revierinhaber dürfen wegen einer Ordnungswidrigkeit keine Verhaftung vornehmen. Es gibt nämlich in den einzelnen Jagdgesetzen der Bundesländer keine entsprechende Regelung dafür. Daher kann sich der Förster nur- wie alle Bürger dieses Landes- auf die gesetzliche Regelung des § 127 StPO (Strafprozessordnung) berufen, um jemanden auf frischer Tat vorläufig festzunehmen. Dieses Recht besteht aber nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Also: Der Mountainbiker wird nicht verhaftet (vorläufig festgenommen), der Wilderer schon.

§ 25 Jagdgesetz NRW: "Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;"

3.
Was, wenn ein Radfahrer die Ferststellung der Personalien durch den Förster nicht ermöglicht?

Dann stellt dieses Verhindern der Identitätsfeststellung wiederum selbst eine Ordnungswidrigkeit dar. Aber der Förster darf eben nicht Zwang anwenden, die Identitätsfeststellung durchzusetzen.

4.
Eine interessante Fundtslle zu diesem Thema für den deutschen Bereich finden Sie unter:

http://www.globusline.de/Downloads/jaeger.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt

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