Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verkäufer muss das Fahrzeug im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht auf seine Kosten reparieren, wenn es bereits bei Übergabe mangelhaft war (§ 434, 439 BGB).
Bei einem Verkauf durch einen Händler wird man als privater Käufer grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Zündkerzen vor Verkauf gecheckt und bei Bedarf gewechselt wurden.
Auch wenn es sich um ein Verschleißteil handelt, liegt daher bei einer Zündkerze, die bei normaler Fahrweise innerhalb der ersten 400 Kilometer abbricht, der Verdacht nahe, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Wenn Sie das Fahrzeug für private Zwecke erworben haben, greift auch die Beweislastumkehr des § 477 BGB. Der Händler müsste also beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten ist, die Zündkerze bei Übergabe des Fahrzeugs also im bei einem Gebrauchtwagen vom Händler zu erwartenden Zustand war. Das dürfte wohl schwer gelingen, im Streitfalle müsste in Sachverständiger diese Frage klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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