Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts anders ausfallen.
Maßgeblich für die Frage, ob beschädigtes Eigentum erstattet werden muss, ist der zwischen Ihnen und der Fahrschule geschlossene Vertrag. Sie teilen mit, dass ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde, Sie aber für die Überlassung der Motorrad-Kleidung 100,00 € an die Fahrschule zahlen mussten.
Damit liegt ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag vor.
Nach § 538 BGB
hat der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten.
Nach Ihrer Mitteilung war der Sturz, durch den die Kleidung beschädigt wurde, weder fahrlässig noch absichtlich.
Bei Motorrad-Schutzkleidung, die an Fahrschüler überlassen wird, muss man mit Beschädigungen durch Stürze rechnen. Dies deshalb, weil ein Fahrschüler ja gerade noch nicht Motorradfahren kann. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn es vorhersehbar und vermeidbar war. Für einen Fahrschüler sind Fehler aber vielfach eben nicht vermeidbar, weil er noch nicht selbständig fahren kann. Wenn es zu einem Sturz beim Motorradfahren kommt, liegt dies an einer Verletzung der Aufsicht durch den Fahrlehrer.
Von einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietkleidung lässt sich daher in Ihrem Fall nicht sprechen, so dass Sie für die Beschädigung an der Mietkleidung nach § 538 BGB
nicht einzustehen haben. Vorhersehbare Beschädigungen der Kleidung muss die Fahrschule von vornherein in den Mietpreis einkalkulieren. Das Amtsgericht Leverkusen hat entschieden, dass der Mieter eines Kraftfahrzeugs für einen durch Wildwechsel verursachten verschuldens-unabhängigen Schaden am Fahrzeug nicht nach § 538 BGB
haftet (Urteil vom 22.01.2013 - Az.: 25 C 486/12
, juris; ebenso AG Köln, Urteil vom 24.05.2011 - Az.: 120 C 676/09
, juris; AG Wolfratshausen, Urteil vom 27.01.2010 - Az.: 6 C 887/09
für Steinschlagschaden an Windschutzscheibe).
Da es an einer schuldhaften Schadensverursachung Ihrerseits fehlt, kommt eine Verpflichtung zum Schadenersatz auch aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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