Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben einen Kfz-Motor unter Angabe einer bestimmten Kennnummer bestellt, was zivilrechtlich als Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zu qualifizieren ist. Der Verkäufer schuldet Ihnen somit die Lieferung eines Motors mit der vereinbarten Kennung. Dass die falsche Kennung erst nach dem Ausbau des alten Motors und der Freilegung der stark verrosteten Nummer festgestellt werden konnte, ist für die rechtliche Bewertung unbeachtlich, da die objektive Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit entscheidend ist.
Liegt, wie hier, eine Abweichung der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit vor, handelt es sich um einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Motor funktionstüchtig ist, da Sie ausdrücklich ein bestimmtes Modell bestellt haben. Die Lieferung eines anderen Typs stellt eine sogenannte „Falschlieferung" oder „Aliudlieferung" dar, die gemäß § 434 Abs. 3 BGB ebenfalls als Sachmangel zu behandeln ist.
Nach § 437 BGB stehen Ihnen bei Vorliegen eines Sachmangels verschiedene Rechte zu, insbesondere Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) sowie Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB). Da Sie dem Verkäufer bereits eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, die fruchtlos verstrichen ist, sind Sie zum Rücktritt berechtigt. Die Tatsache, dass der Verkäufer nicht reagiert hat und sich nun jeglicher Kommunikation entzieht, spricht zusätzlich für ein treuwidriges Verhalten.
Die Tatsache, dass laut öffentlich zugänglicher Rezensionen ein wiederholtes Fehlverhalten vorzuliegen scheint, ist geeignet, die subjektive Komponente eines möglichen Betrugs (§ 263 StGB) zu untermauern. Die Aufnahme einer Strafanzeige durch die Polizei ist ein zusätzlicher Druckfaktor, ersetzt aber das zivilrechtliche Vorgehen nicht.
Sie können nunmehr auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 502 Euro sowie auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB) bestehen, da sich der Verkäufer mit der Rückabwicklung in Verzug befindet. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem Streitwert.
Sie können dem Verkäufer durch anwaltliches Schreiben eine letzte Frist zur Zahlung und Rücknahme des Motors setzen lassen. Ziel ist es, durch ein nachdrückliches, rechtlich fundiertes Aufforderungsschreiben unter Hinweis auf die bereits eingeleitete Strafanzeige und den bestehenden Verzug eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo, es ging ja um jemand der diesen Brief schreibt... Was sie hier schreiben weiß ich alles. Deswegen schrieb ich ja die 30 Euro sind nur Platzhalter...
Gerne formuliere ich Ihnen ein entsprechendes Anwaltsschreiben, wenn Sie mir hierzu die relevanten Daten (Name und Anschrift des Verkäufers, Datum der Bestellung, Rechnung, Kommunikationsverlauf, Fotos etc.) bereitstellen. Alternativ kann ich Ihnen auch eine Vorlage erstellen, die Sie Ihrem Anwalt übergeben können.
Möchten Sie, dass ich ein konkretes Schreiben für Sie aufsetze?