Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Kern Ihrer Frage betrifft die Rückgabepflichten bei vermietetem, möbliertem Wohnraum. Bei kurzzeitigen Mietverhältnissen kann eine Endreinigung notwendig sein. Diese Endreinigung gehört grundsätzlich zu den Vermieterpflichten nach § 535 BGB
, jedoch können diese auf den Mieter abgewälzt werden.
Da bei Ihnen im Vertrag nur die besenreine Übergabe gesichert ist, kann eine Endreinigung oder der hierzu erforderliche Betrag nicht gefordert werden.
Wenn kein Zustand vereinbart ist, muss die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden, hierbei kann eine Endreinigung bzw. die Kostentragung hierfür durch den Mieter vereinbart werden.
Grundsätzlich ist eine Klausel mit einer Endreinigungspauschale unwirksam, denn es muss Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Endreinigung selbst vorzunehmen oder eine günstigere Endreinigungsalöternative nachweisen zu dürfen. Fehlt es an diesem Passus ist die Vereinbarung einer Pauschale unwirksam (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2007, 2/11 S 75/06
), auch wenn der Mieter dafür die Wohnung nur besenrein verlassen muss. In diesem Fall ist die Pauschale nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden und die Kosten der Endreinigung muss tatsächlich im kleinsten nachgewiesen und auch Ihre Notwendigkeit belegt werden.
Ist so ein Passus jedoch vorhanden, so muss die Vermietung Ihnen aufzeigen, dass nicht vertragsgemäße Reinigungsmängel vorlagen und Ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben. Nur wenn Sie eine Nacherfüllungsmöglichkeit gehabt und die Nachholung versäumt haben, kann der vereinbarte pauschalisierte Ersatz von Ihnen verlangt werden.
Ich empfehle Ihnen also die Vermieter anzuschreiben und unter Fristsetzung zur Rückgabe der noch offenen Kaution aufzufordern. Sollten Sie damit keinen Erfolg ahben, kann ein Anwwalt eingeschalten werden, der allerdings auch den Vertrag noch einmal genauesten auf das Vorhandensein obig erläuterter Regelungen prüfen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte Frau Prochnow,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.
Ich habe meinen Vermieter unter Fristsetzung dazu aufgefordert, mir die ausstehende Kaution zeitnah zu überweisen. Daraufhin antwortete er, dass eine Endreinigungspauschale bei möblierten Wohnung rechtens wäre.
Viele Grüße
Lieber Fragesteller,
in diesem Fall bleibt Ihnen leider nicht anderes übrig, als Ihren Anspruch auf die 175 € anwaltlich oder per Klage geltend zu machen.
Grundsätzlich ist eine Reinigungspauschale nicht unzulässig, aber es muss dem Bewohner erlaubt sein, die Endreinigung selbst auszuführen, ausführen zu lassen oder ein niedrigeres Angebot zur Reinigung nachzuweisen. Da dies bei Ihnen nicht erfolgt ist, ist die Pauschale unzulässig vereinbart.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow