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Mitgliedschaft im Fitnessstudio wegen Umzug kündigen

| 23. August 2010 22:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Hallo!

Ich bin vor 2 Jahren in eine 200km entfernte Stadt für eine Anstellung umgezogen. Habe mich jedoch nicht umgemeldet. Dort habe ich dann eine Mitgliedschaft mit 36-monatiger Laufzeit bei einem Fitnessstudio abgeschlossen.
Nun habe ich dieses Jahr spontan entschlossen ein Studium zu beginnen und ziehe wieder in meine Heimatstadt.
Nachdem ich meine Kündigung an das Fitnessstudio geschrieben habe, bekam ich die Antwort, dass ich eine Ummelde-/Abmelde oder Anmeldebescheinigung vorlegen muss, dann erst werde ich aus dem Vertrag entlassen. Jedoch habe ich schon in der Kündigung geschrieben, dass ich das nicht vorlegen kann, weil ich nicht dort gemeldet war. Reicht die Kündigung der Arbeitsstelle und die Annahme an der Fachschule ,oder die Kündigung der Wohnung aus?
Danke im Voraus.

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Ein Umzug in eine 200 km entfernte Stadt ist ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen („fristlosen") Kündigung des Fitness-Vertrages berechtigt, wenn Ihr Vertragspartner seine Leistung an Ihrem neuen Wohnort nicht erbringen kann. Das Zurücklegen einer derart großen Entfernung, um die Fitness-Einrichtung zu benutzen, kann Ihnen nicht zugemutet werden.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen es wichtigen Grundes (neuer, 200 km entfernter Wohnort) müssten Sie allerdings darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Dies KANN durch Vorlage einer meldebehördlichen Anmeldebescheinigung erfolgen, muss es aber nicht notwendig. Nach meiner Ansicht reicht die Vorlage einer Urkunde, aus der ihr neuer Studienort hervorgeht (bspw. ein Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung usw.) als Alternative hierzu vollkommen aus, wenn daraus zugleich hervorgeht, dass es sich um ein Studium handelt, das das Wohnen in der Nähe des Ortes der Bildungseinrichtung zwingend erforderlich macht. Das wäre bei einem Fern- oder Teilzeitstudium natürlich nicht der Fall.

Sollten Sie darüber hinaus eine Mitgliedschaft mit 36-monatiger Laufzeit vereinbart haben, wäre die entsprechende Vertragsklausel nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB aber ohnehin UNWIRKSAM.

Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel hätte zur Folge, dass eine Vertragslaufzeit überhaupt nicht vereinbart wurde und NICHT etwa, dass die gesetzliche zulässige Höchstlaufzeit von 2 Jahren vereinbart wurde (vgl. BGH NJW 2000, 1110 ).

Voraussetzung wäre, dass eine Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB .

Enthält Ihr Fitness-Vertrag also AGB im vorgenannten Sinne – was Sie selbst ohne Weiteres nachprüfen können – und ist darin tatsächlich eine Laufzeitvereinbarung von 36 Monaten enthalten, dann gilt diese Laufzeitvereinbarung als nicht vereinbart.

Ist eine Vertragslaufzeit nicht vereinbart, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Da ein Fitness-Vertrag als Dienstvertrag einzuordnen ist, wären hier die §§ 620 Abs. 2 , 622 Nr. 3 BGB einschlägig, d. h., Sie könnten bis zum 15. eines Monats zum Ende des jeweiligen Monats – ordentlich – kündigen!

Insgesamt könnten Sie also sowohl außerordentlich aus wichtigem Grund (Umzug) als auch ordentlich wegen der unwirksamen Laufzeitregelung kündigen.

Sie sollten Ihre bereits erklärte außerordentliche Kündigung gegenüber Ihrem Vertragspartner unter Beifügung geeigneter Nachweise über den Studienbeginn erneut schriftlich bekräftigen und ZUSÄTZLICH („hilfsweise") unter Verweis auf die unwirksame Vertragslaufzeit auch ordentlich kündigen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2010 | 12:14

Sehr geehrter Herr Safadi,

erstmal vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort!

Im Vertrag stehen unter dem Punkt Mitgliedschaftsbedingungen keine Angaben über die Laufzeiten oder Kündigung.
Jedoch wird aufgeführt,dass die Mitgliedschaft für die Dauer von 36 Monaten abgeschlossen wird und mit einer fristgerechten Kündigung 3 Monate vor dem Ablauf zu kündigen ist.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, darf ich also außerordentlich kündigen, da im Vertrag eine Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen wurde?

Ich bedanke mich!
Freundliche Grüße

Jasmin1970

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2010 | 12:35

Sehr geehrte Ratsuchende,

"Jedoch wird aufgeführt,dass die Mitgliedschaft für die Dauer von 36 Monaten abgeschlossen wird und mit einer fristgerechten Kündigung 3 Monate vor dem Ablauf zu kündigen ist."

Wenn das in dem Vertrag steht, können Sie diese Klausel komplett als unwirksam, nichtig, nicht vorhanden, gegenstandlos ansehen. Sie hätten damit überhaupt keine Laufzeit vereinbart (nicht einmal 2 Jahre). Da ich davon ausgehe, dass Sie die Mitgliedsbeiträge monatlich bezahlen, können Sie auch monatlich kündigen, wie ausgeführt bis zum 15. eines Monats zum Ende des jeweiligen Monats. Sie können also zum 30.09.2010 kündigen, wenn die Kündigung Ihrem Vertragspartner spätestens bis zum 15.09.2010 zugeht. Schicken Sie am besten ein Fax, damit Sie etwas in der Hand haben (den Sendebericht). Das wäre eine ganz "normale" ordentliche Kündigung, keine außerordentliche.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht Ihnen aber ZUSÄTZLICH zu wegen des Umzugs/Wohnortwechsels in eine über 200 km entfernte Stadt, in der Ihr Vertragspartner seine Leistungen nicht anbietet. Da Sie durch die außerordentliche Kündigung noch eher aus dem Vertrag rauskommen (fristlos mit dem Tag des tatsächlichen Wohnortwechsels), würde ich die außerordentliche Kündigung nochmals bekräftigen. So wie ich Sie verstanden habe, haben Sie die außerordentliche Kündigung ja bereits erklärt. Berufen Sie sich nochmals darauf und reichen Sie noch die Nachweise nach, aus denen sich Ihr neuer Wohnort/Studienort ergbit (s. o.), um den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung zu beweisen.

"Hilfsweise", d. h. für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung keinen Bestand haben sollte, erklären Sie auch die ordentliche Kündigung zum 30.09.2010. Weisen Sie Ihren Vertragspartner darauf hin, dass die Laufzeitvereinbarung von 36 Monaten unwirksam ist.

Sie können auf meine Ausführungen verweisen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung des Fragestellers 28. August 2010 | 22:50

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